Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111 a StPO - Was kann man dagegen tun?

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I. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird gem. § 69 Absatz 2 StGB in der Regel angeordnet, wenn eines der folgenden Vergehen vorliegt:

 

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs ( §315 c),

2. der Trunkenheit im Verkehr ( § 316),

3. des unerlaubten Entfernen vom Unfallort(§ 142),

4. des Vollrausches (§323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht

 

II. Auch in Fällen, in denen der Fahrer die 1,1 Promillegrenze überschreitet und somit absolut Fahruntüchtig ist, wird die Fahrerlaubnis in den meisten Fällen vorläufig entzogen werden.

 

III. Grund zur Hoffnung für Beschuldigte gibt es in Konstellationen, in denen beim beschuldigten Fahrer ein Blutalkohol unter 1,1 Promille gemessen wird. In derartigen Fällen muss zusätzlich zum erhöhten Blutalkohol die Fahruntüchtigkeit festgestellt werden. Diese Feststellung erfordert, dass gerade der Alkohol oder ein anderes berauschendes Mittel die Fahrfehler verursacht hat. Es muss mithin ein „alkoholbedingter Fahrfehler" vorliegen. Oder aber es liegen Umstände in der Person des Fahrers oder der Umwelt vor, die auf die Fahruntüchtigkeit schließen lassen.

IV. Beispiele für Fahrfehler, die für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit beweisen: (wobei jeder Fall anders ist und die Beispiele nur Anhaltspunkte geben können) 

a) Allein das Fahren mit Standlicht vermag die Annahme alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nicht zu rechtfertigten(LG Potsdam, Beschluss vom 23. 02. 2005 - 24 Qs 37/05)

b) nicht allein überhöhte Geschwindigkeit

c) nicht allein riskantes Fahren Jugendlicher

d) nicht allein aggressives, rücksichtsloses Fahren

e) nicht allein, das Überfahren der Mittellinie auf kurvenreicher Strecke

f) nicht allein Fehler beim Abbiegen, die auch oft nüchternen Fahrern unterlaufen

Es gibt daher viele Ansatzpunkte für einen Strafverteidiger, den Beschuldigten erfolgreich gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu verteidigen.

Wenn Sie betroffen sind, mailen Sie mir oder rufen Sie mich unverbindlich an. Ich stehe Ihnen bei Verkehrsstraftaten zur Seite.

Johannes von Rüden

Rechtsanwalt

(Sievers von Rüden Rechtsanwälte)

 


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