Vorsicht: Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb beim Angebot von Lebensmitteln

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Der Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin ist ein Abmahnverein, der unter anderem abmahnen darf, weil er in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen ist. Der Verband Sozialer Wettbewerb hat ferner in der Vergangenheit viele Verfahren bis hin zum Bundesgerichtshof geführt.

Eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb ist mit Abmahnkosten in Höhe von 238,00 € auf den ersten Blick relativ preiswert. Viele Abgemahnte schauen nach meiner Erfahrung zuerst auf die Kosten einer Abmahnung und übersehen dabei jedoch, wie weitreichend die geforderte Unterlassungserklärung ist. Wir empfehlen bei einer Abmahnung vom Verband zu Wettbewerb größte Vorsicht. Von der kleinen Abmahnpauschale kann der Verein sicherlich kaum leben. Vielmehr gehören Vertragsstrafen, wenn gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird, mit zur Finanzierung von Wettbewerbsverbänden.

Abmahnung beim Angebot von Lebensmitteln: Alles, was man falsch machen kann

Mir liegt aktuell wieder einmal eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb vor. Es geht um das Angebot von Lebensmitteln im Internet. Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte sehr genau hingeschaut und viele Fehler gefunden:

Bewerbung von Lebensmitteln mit „bekömmlich“

Die Bewerbung von Lebensmitteln mit „bekömmlich“ ist unzulässig, da es sich um eine gesundheitsbezogene Werbung handelt. Dies gilt sowohl für Lebensmittel, wie auch für Spirituosen. Bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist eine derartige Bewerbung nach Health Claims Verordnung grundsätzlich unzulässig.

Fehlerhafte Information über Grundpreise

Lebensmittel werden grundsätzlich nach Volumen oder Gewicht angeboten. Notwendig ist daher immer die Angabe eines Grundpreises. Seit dem 25.5.2022 hat sich die Preisangabenverordnung geändert. Ein Grundpreis muss zwingend berechnet werden mit der Grundpreiseinheit von 1 kg bzw. 1 l. Die Möglichkeit, einen Grundpreis mit 100 ml oder 100 g anzugeben ist entfallen. Eine falsche Grundpreiseinheit ist wettbewerbswidrig. Im Übrigen ist der Grundpreis von der absoluten Zahl der viel zu niedrig und beträgt nur 1/10 des Grundpreises, der eigentlich angegeben werden müsste

Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung

§ 5 der Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV) sieht besondere Vorgaben bei festen Lebensmitteln vor, die sich in einer Aufgussflüssigkeit befinden, z.B. Gewürzgurken.

Bei derartigen Produkten muss im Angebot über die Nennfüllmenge und das Abtropfgewicht informiert werden. Es muss somit 2 Informationen zur Menge geben. Der Grundpreis ist zwingend bezogen auf das Abtropfgewicht anzugeben.

Verstoß gegen die LMIV

Beim Angebot von Lebensmitteln im Internet gelten die Informationspflichten aus der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Vereinfacht gesagt muss beim Angebot von Lebensmitteln alles, bis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, im Internet dargestellt werden, was auf dem rechtskonformen Lebensmitteletikett steht. Dazu gehört z.B. eine Information über den Hersteller, das Zutatenverzeichnis, Informationen zu Allergenen und eine Nährwertdeklaration.

Die Umsetzung dieser Informationspflicht ist aufwendig. Die Informationen müssen vollständig sein, Sie müssen richtig gestaltet sein (z.B. die hervorgehobene Information über Allergene). Die Information muss auch inhaltlich richtig sein.

Bio-Lebensmittel

Internethändler dürfen Bio-Lebensmittel nur anbieten und verkaufen, wenn der Internethändler bei einer Öko-Kontrollstelle registriert ist. Über die Registrierungsnummer sollte im Impressum informiert werden. Diese Verpflichtung gilt sowohl dann, wenn ein Lebensmittel als „Bio“ beworben wird, wie auch dann, wenn es sich rein tatsächlich um ein Bio-Lebensmittel handelt.

Reichweite der Unterlassungserklärung

Der Verband Sozialer Wettbewerb fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Häufig bietet der Abgemahnte eine Vielzahl von Lebensmitteln an auf unterschiedlichen Plattformen. Die Unterlassungsverpflichtung gilt für alle Plattformen und für alle Lebensmittel.

Die voreilige Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung kann daher für den Händler existenzbedrohend sein.

Ich empfehle daher eine Beratung, wenn Sie eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb beim Angebot von Lebensmitteln erhalten haben.

Sie Lebensmittel über das Internet verkaufen empfehlen wir eine rechtliche Absicherung Ihrer Angebote, insbesondere hinsichtlich der Vielzahl der Informationspflichten und rechtlichen Vorgaben beim Angebot von Lebensmitteln. Gern unterbreiten wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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