Vorsicht: Abmahnung von dem Verband sozialer Wettbewerb wegen fehlerhafter Grundpreise

  • 3 Minuten Lesezeit

Hier der Kanzlei wurde mir wieder einmal eine Abmahnung von dem Verband sozialer Wettbewerb  e.V. wegen der fehlerhaften Angabe von einem Grundpreis beim Angebot von Lebensmitteln zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:


Der Verband sozialer Wettbewerb mit Sitz in Berlin existiert seit 1975. Der Verband ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen und darf daher abmahnen.

In der mir vorliegenden Abmahnung wird gerügt, dass bei dem Angebot eines Lebensmittels im Grundpreis ein falscher Grundpreis abgegeben wurde bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen gemäß § 5 Abs. 4 Preisangabenverordnung (PangV).


Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor.


Meine Einschätzung: 

Eine Abmahnung von dem Verband sozialer Wettbewerb ist sehr weitreichend.:

Die Abmahnkosten sind mit 238,00 € relativ gering. Aus meiner Beratungspraxis ist mir bekannt, dass viele Abgemahnte zunächst nur auf die Abmahnkosten schauen. Das Problem bei der Abmahnung ist jedoch die geforderte Unterlassungserklärung:


Obwohl es in der Abmahnung „nur“ um einen fehlerhaften Grundpreis wegen des Abtropfgewicht es ging, wird in der Unterlassungserklärung sehr viel weitreichender gefordert, es zu unterlassen


für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis-und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den rechnerisch richtigen Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben.


Dies kann zur Folge haben, dass gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung auch dann verstoßen wird, wenn z.B. kein Grundpreis angegeben wird oder die Mengeneinheit des Grundpreises falsch ist. Aktuell darf z.B. nur ein Grundpreis bezogen auf 1 kg oder 1 l angegeben werden. Die Ausnahmevorschrift, dass ein Grundpreis auch unter bestimmten Voraussetzungen mit 100 ml oder 100 g angegeben werden kann, ist entfallen.


Zudem gilt die geforderte Unterlassungserklärung ganz grundsätzlich und ist nicht bezogen auf z.B. den Internetshop, in dem der Verstoß gerügt wurde. Somit können auch andere Plattformen von der Unterlassungserklärung umfasst sein. Z.B. bei eBay oder Amazon ist die Darstellung des Grundpreises nicht immer sicher gewährleistet.


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung  von dem Verband sozialer Wettbewerb wegen einem fehlerhaften Grundpreis oder wegen einem fehlenden Grundpreis erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema