Vorsicht bei gekauften Kundenbewertungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Dass Amazon bezahlte Kundenbewertungen verhindern möchte, ist nichts Neues. Neu ist aber ein dazu ergangener Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22. Februar 2019, Aktenzeichen 6 W 9/19.

In diesem Verfahren beantragte Amazon vor Gericht, einem Anbieter sogenannter Fake-Reviews zu verbieten, Kundenrezensionen von Personen, die für die Erstellung Geld oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Kundenrezension beauftragt wurde und der Rezensent dafür eine Bezahlung oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt folgte Amazon in der Auffassung, dass die Nutzer der Plattform davon ausgehen, dass der Bewerter für seine Bewertung keine Gegenleistung erhalten hat und dass die Bewertung möglicherweise nicht ähnlich objektiv wie ein idealtypischer redaktioneller Bericht ist, aber zumindest eben nicht gekauft und damit authentisch. Dies vor allen Dingen deshalb, weil Produktbewertungen, für die der Rezensent bezahlt wurde, von den Nutzern völlig anders gewürdigt werden, als solche, bei denen der Rezensent ohne Gegenleistung das Produkt bewertet hat.

In den Augen des Fake-Review-Anbieters war es unmöglich, die Anzeigen wie von Amazon gefordert als „gekauft“ zu kennzeichnen, weil Amazon derartige Bewertungen umgehend lösche. Dies half ihm in den Verfahren jedoch nicht, denn Amazon hat das Recht, solche Bewertungen zu untersagen oder zumindest die Anbieter von einer näheren Prüfung abhängig zu machen.

Ob dies nun wirklich das Ende derartiger Anbieter ist, bleibt abzuwarten. Denn Amazon selbst betreibt ausweislich der Urteilsgründe ebenfalls einen Dienst für derartige Bewertungen und schließt damit vorrangig also Konkurrenten aus. Dies könnte als unzulässiges Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung zu interpretieren sein, mit der Folge, dass der in diesem Fall unterlegene Anbieter verlangen könnte, dass auch seine als „gekauft“ gekennzeichneten Bewertungen veröffentlicht werden und bleiben. Dies muss jedoch in einem kartellrechtlichen Verfahren gesondert geprüft werden. In dem vorliegenden Verfahren war dies nicht Streitgegenstand.

Wie sich diese Fragestellung in Zukunft weiterentwickelt, ist damit noch offen. Vorläufig jedenfalls müssen derartige Bewertungen als „gekauft“ gekennzeichnet werden, auch wenn Amazon diese dann unverzüglich löscht. Andernfalls können nicht nur die Fake-Review-Anbieter, sondern auch die Unternehmen, deren Produkte bewertet werden, wegen Wettbewerbsverletzungen in Anspruch genommen werden.

Und noch ein Hinweis: Auch wenn die Entscheidung im vorliegenden Fall Amazon betrifft, gilt sie natürlich gleichermaßen für andere Verkaufsplattformen und auch den eigenen Online-Shop. Bewertungen, für die Unternehmen bezahlt haben, müssen als gekaufte Bewertungen kenntlich gemacht werden. Lassen Sie sich durch Ihren Anwalt beraten, wie Sie dies in Zukunft rechtskonform umsetzen können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Claudia Heumann

Beiträge zum Thema