Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Vorsicht beim Parken in Schulnähe

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wer trotz eines absoluten Halteverbots in der Nähe einer Schule parkt, muss damit rechnen, dass er abgeschleppt wird. Eine solche Maßnahme ist aus Gründen der Schulwegsicherung gerechtfertigt.

Eine Kölner Autofahrerin hatte ihren Wagen direkt neben dem Eingang einer Montessori-Grundschule in einer Zone geparkt, in der für diese Zeit ein absolutes Halteverbot angeordnet war. Daraufhin wurde ihr Fahrzeug abgeschleppt. Die Abschleppmaßnahme wurde damit begründet, dass andere Verkehrsteilnehmer durch das abgestellte Fahrzeug erheblich behindert würden. Nachdem sie gegen Bezahlung der Abschleppkosten in Höhe von rund 100 Euro ihr Fahrzeug zurückerhielt, sollte sie noch 62 Euro für die Anordnung der Abschleppmaßnahme durch die Behörde zahlen.

Dagegen zog die Frau vor das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit der Begründung, die Abschleppmaßnahme sei unverhältnismäßig gewesen, weil andere Verkehrsteilnehmer zu keiner Zeit behindert worden wären und auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden hätte. Das sah die 20. Kammer aber anders und bestätigte, dass das Fahrzeug zu Recht abgeschleppt worden war.

Nicht jeder Verkehrsverstoß rechtfertigt gleich eine Abschleppmaßnahme. Allerdings ist sie regelmäßig gerechtfertigt, wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss unter Berücksichtigung der Örtlichkeiten beurteilt werden, wobei es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt.

Das absolute Halteverbot war im vorliegenden Fall für die Zeit von 07.00 bis 15.00 Uhr im Schulwegbereich angeordnet worden. Damit sollte sichergestellt werden, dass Verkehrsteilnehmer einen freien Blick auf den Schulweg haben, um Schulkinder rechtzeitig erkennen und entsprechend reagieren zu können. Erschwerend kam hinzu, dass auch keine zusätzliche Sicherung vorhanden war, die den Kindern das Betreten der Fahrbahn erschwert hätte. Aus diesem Grund war die Einsehbarkeit des Gehwegs abzusichern. Denn unter solchen Umständen muss jederzeit damit gerechnet werden, dass ein Schulkind plötzlich auf die Fahrbahn läuft.

Gerade in der Nähe von Grundschulen muss auf die Schulkinder besonders Rücksicht genommen werden. Denn generell sind sie noch in einem Alter, indem sie im Straßenverkehr noch unerfahren sind und Risiken schlecht einschätzen können. Hinzu kommt, dass im unmittelbaren Schulbereich die Kinder leicht durch andere Schulkinder und schulische Angelegenheiten abgelenkt werden können. Hier war das Auto direkt neben dem Schuleingang abgestellt worden. Damit war die die Abschleppmaßnahme gerechtfertigt, bestätigte das VG.

(VG Köln, Urteil v. 02.07.2012, Az.: 20 K 1143/12)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: