Vorsicht beim Testament geboten: Nicht jedes Schriftstück geht als letzter Wille durch
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Ein Testament ist ein ernstzunehmendes Dokument, das eine gravierende Auswirkung nach dem Tod des Verfassers entfaltet. Deswegen erwartet man auch, dass das Schriftstück mit Sorgfalt auf einer dementsprechenden Schreibunterlage angefertigt wird.
Jüngst entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass ein kleiner Zettel oder Pergamentpapier nicht ausreicht, um den Testierwillen auszudrücken (27.11.2015 – Az.: 10 W 153/15). Der Fall: Eine Erblasserin starb im stolzen Alter von 102 Jahren. Sie hatte eine Tochter und einen Sohn. Allerdings verstarb der Sohn schon einige Jahre zuvor, hinterließ aber vier Enkelkinder. Das Vermögen bestand im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück im Wert von circa 140.000,- €.
Keine fehlerfreie deutsche Sprache und Pergamentpapier widersprechen gültigem Testament
Die Enkel waren der Meinung, dass ihnen das Erbe zu jeweils zu einem Viertel zustehe. Sie stützten ihre Ansicht mit zwei „Stückchen“ Papier, die kaum Ähnlichkeit mit einem Testament aufwiesen. Darauf sollte zu erkennen sein, dass die Erblasserin ihren Sohn als Alleinerben vorgesehen hatte. Doch auf dem handgeschriebenen Schriftstück waren lediglich die Jahreszahl 1986, der Nachname der Erblasserin und folgende Begriffe zu verzeichnen: „Tesemt“, „Haus“, „ Das für J“.
Auf einem weiteren Pergamentpapier befanden sich quasi dieselben Angaben. Allerdings war daran noch ein Schlüssel mithilfe eines Klebestreifens befestigt. Außerdem war das kleine Papier mehrfach gefaltet, sodass es noch unscheinbarer wurde. Eben ganz anders als ein übliches Testament: Dieses befindet sich zumeist entweder in einem Umschlag oder einer Mappe und dessen Inhalt lässt in der Regel keine Zweifel über die Erben aufkommen.
OLG Hamm sieht Papierstückchen nicht als Testamente an
Den Richtern brachten diese Schriftstücke nicht genug Sicherheit. Die vagen Wortfetzen befänden sich schließlich noch nicht einmal auf einem normalen Stück Papier, sondern auf Pergament und abgerissenen Papierstückchen. Außerdem sei schleierhaft, warum die Erblasserin nicht in ganzen Sätzen und ohne Rechtsschreibfehler schrieb; denn sie war der deutschen Sprache durchaus mächtig. Und warum sollte die Dame im Jahr 1986 zwei identische Testamente verfassen – nur auf anderem Untergrund? Noch eine weitere Frage beschäftigte die Richter: der Aufbewahrungsort. Die Papierstücke wurden in einer Box aufbewahrt, in der sich diverse Zettelchen befanden – sowohl welche mit wichtigem Inhalt als auch mit unwichtigem. Auch dies ist für ein Testament wohl doch eher unüblich.
Damit Erblasser vor ihrem Tod sichergehen können, dass ihre Hinterlassenschaft auf die gewünschten Personen übergeht, muss bei einem Testament immer besondere Vorsicht walten. Die Voraussetzungen für ein gültiges Testament sollten genauestens eingehalten werden. Zumeist ist dafür kompetente Hilfe – beispielsweise durch einen Fachanwalt für Erbrecht – unerlässlich.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
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