Vorsicht Falle: Die Saldenbestätigung

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Ein Mandat legte uns ein Schreiben vor, mit dem die Gegenseite unseren Mandanten aufforderte, zum Zwecke der Prüfung des Jahresabschlusses unmittelbar an den Abschlussprüfer der Gegenseite den Stand des Kontos unseres Mandanten in Höhe von EUR 99.978,10 zum 31.10.2021 zugunsten der Gegenseite zu bestätigen. Das Schreiben der Gegenseite wies den Betreff „Saldenbestätigung zum 31.10.2021“ auf und war so aufgebaut, dass durch einfaches Ankreuzen im unteren Teil des Schreibens der Saldo als „richtig“ oder als „nicht richtig und wie folgt zu ändern:“ angegeben werden konnte. Es folgten die Felder „Firma“, „Unterschrift(en)“ und „Datum“.

Die Brisanz dieses Schreibens ist kaum zu erkennen. Im Fall der Bestätigung des in dem Schreiben genannten Saldos als „richtig“ wird ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgeben. Die Forderung wird verbindlich bestätigt und anerkannt. In diesem Falle wäre in einem etwaigen Rechtsstreit der Anspruch der Gegenseite gegen unseren Mandanten durch ein Gericht als unstreitig anzunehmen. Unser Mandant entgegnete uns gegenüber, dass doch die Höhe des in dem Schreiben der Gegenseite genannten Betrags in Höhe von EUR 99.978,10 gerade streitig sei. Er erklärte uns, dass er mit der Saldenbestätigung  er lediglich die rechnerische Richtigkeit der angegebenen Rechnungsbeträge anerkennen wolle, nicht jedoch eine Zahlungsverpflichtung.

Dabei ist die Sache klar. Schon das OLG München hat am 02.10.1996 – 7 U 3605/96 ausgeführt, dass „in der Unterschrift auf der […] erteilten Saldenbestätigung […] ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liege, welches zumindest die Punkte Forderungshöhe und Forderungsschuldner zwischen den Parteien unstreitig stellte.“ Das OLG führte klarstellend aus, dass die zur Erstellung des Jahresabschlusses eingeholte positive Saldenbestätigung regelmäßig auch ein Anerkenntnis der Schuld darstelle.

Was bedeutet das für die Praxis? 

Immer dann, wenn zur Abgabe einer positiven Saldenbestätigung durch die Gegenseite, zum Beispiel zum Zwecke des Jahresabschlusses, aufgefordert wird, sollten alle Alarmglocken läuten. Denn mit der Abgabe einer solchen Bestätigung wird gleichzeitig ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. Danach kann regelmäßig nicht mit Einwendungen gegen das Bestehen der Forderung behauptet werden. 

Das hier zitierte Urteil des OLG München zeigt insoweit auf, dass insbesondere Vorsicht geboten ist, wenn man glaubt mit einer solchen Saldenbestätigung lediglich die rechnerische Richtigkeit von Rechnungen zu bestätigen. Die Aufforderung zur Abgabe einer positiven Saldenbestätigung birgt für den Empfänger mithin erhebliche Gefahren und sollte nie ungeprüft durch einen Rechtsbeistand bleiben.



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