Vorsicht Falle: fehlender oder falscher Grundpreis kann teuer werden

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Wer bei dem Angebot von grundpreispflichtiger Ware den Grundpreis gar nicht oder falsch angibt, der riskiert eine Abmahnung. Wer in der Vergangenheit wegen eines solchen Fehlers eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, der riskiert bei einem entsprechenden Verstoß sogar eine Vertragsstrafe. Und als ob die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises nicht schon fehleranfällig genug wäre, gibt es eine weitere Haftungsfalle: eine früher oft genutzte Sonderregelung ist durch eine Rechtsänderung in der Preisangabenverordnung (PAngV) weggefallen. Im folgenden Beitrag erläutere ich die Problematik:

Wann ein Grundpreis angegeben werden muss:


Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises ergibt sich aus § 4 der Preisangabenverordnung und gilt, wenn ein Unternehmer den Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche unter Angabe von Preisen anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt. In diesem Fall muss der Unternehmer neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben, und zwar unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar. Auf die Angabe des Grundpreises kann nur verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.


Wann kein Grundpreis angegeben werden muss:


In bestimmten Fällen sieht die Preisangabenverordnung eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises vor:


  1. Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen;
  2. Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
  3. Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
  4. Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
  5. Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden;
  6. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
  7. kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
  8. Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten

Mengeneinheit für den Grundpreis


Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.


Achtung: Frühere Sonderregelung gilt nicht mehr


Früher gab es eine Sonderregelung für Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt. In diesen Fällen durfte früher als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Diese Sonderregelung ist durch eine Rechtsänderung weggefallen.


Haftungsfalle fehlender oder falscher Grundpreis


Fehler im Zusammenhang mit der Angabe des Grundpreises waren schon in der Vergangenheit häufig ein Grund für eine Abmahnung. Zwei der Vereine, die in der Vergangenheit wegen fehlender Angaben zum Grundpreis abgemahnt hatten, sind der Verband sozialer Wettbewerb e.V. und der EuroConsum e.V. (früher tätig unter dem Vereinsnamen Deutscher Konsumentenbund e.V.).


Richtig teuer kann es jedoch für Betroffene werden, die zu einer Grundpreis-Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgeben. Da die Einhaltung der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises sehr fehleranfällig ist, besteht ein recht hohes Risiko, dass bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe gefordert wird. Wie mir vorliegenden Fälle belegen, geht es bei der Überprüfung einer abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung um verschiedene Fälle:


  • Zum einen wird überprüft, ob bei dem Angebot und der Bewerbung von grundpreispflichtiger Ware unter Angabe von Preisen überhaupt Grundpreise angegeben werden.
  • Zum anderen wird aber auch überprüft, ob Grundpreise bezogen auf die richtige Mengeneinheit angegeben werden.

Zwei Vereine, die bei Verstößen gegen abgegebene Unterlassungserklärungen wegen fehlender oder falscher Grundpreise aktuell (Stand: 23.11.2023) Vertragsstrafen fordern, sind der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) und der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV).


Sie haben eine Abmahnung erhalten oder sollen eine Vertragsstrafe zahlen?


Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen fehlender oder falscher Grundpreise erhalten haben oder wegen eines entsprechenden Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe zahlen sollen:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene, die eine Abmahnung erhalten haben oder eine Vertragsstrafe zahlen sollen und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von entsprechenden Verfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

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