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Vorsicht Katze: Biss mit Folgeschaden

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Beißt eine Katze plötzlich und unerwartet beim Hochheben, haftet dennoch ihr Halter – und das unter Umständen sogar für noch nicht eingetretene aber mögliche Folgeschäden. Neugier ist der Katze treuer Begleiter. In diesem Fall führte sie eine mit in den Urlaub genommene Mieze in das benachbarte Hotelzimmer. Sehr zur Überraschung der dort wohnenden Frau, die gerade von einem Spaziergang mit ihrem Hund zurückgekehrt war. Um die Situation von Anfang an zu deeskalieren, wurde der Hund flugs ins Badezimmer eingesperrt. Seine Halterin wollte sich selbst um die Katze kümmern. Die lief allerdings von den Einfangversuchen ziemlich unbeeindruckt im Zimmer hin und her. Erst als die Katze sich neben einen Sessel gesetzt hatte, gelang es ihr sie hochzuheben, um sie anschließend hinaustragen zu können. In diesem Moment biss das Tier plötzlich kräftig zu. Und das derart stark, dass eine Operation mit anschließendem Krankenhausaufenthalt die Folge war.

Möglichkeit von Folgeschäden reicht aus

Die Verletzung des linken Zeigefingers führte bei der Frau später auch zu Einschränkungen ihrer täglichen Arbeit bei der Post. Da der Beklagte und dessen Versicherung über Schadensersatz und Schmerzensgeld hinaus aber keine Kosten für künftige Spätschäden übernehmen wollten, landete der Katzenbiss vor Gericht. Dabei war nach dem Sachverständigengutachten die Möglichkeit späterer Schäden nicht auszuschließen. Insbesondere die nach dem Biss vorgeschädigten Handnerven erhöhten die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin später ein Karpaltunnelsyndrom entwickeln könnte.

Tierhalter muss Mitverschulden beweisen

Allerdings muss dazu auch ein Schadensersatzanspruch gegeben sein. Insofern lag die Tierhalterhaftung des Katzenhalters zwar vor. Der Biss war typische Folge der der tierischen Natur innewohnenden Gefahr. Zweite Voraussetzung für das vollständige Tragen aller zukünftigen Folgekosten war aber zudem das fehlende Mitverschulden der Klägerin - schließlich hatte sie die Katze in die Luft gehoben. Eine eigene Schuld der Klägerin nachzuweisen, gelang dem Katzenbesitzer am Ende aber nicht. Dazu hatte sie sich keiner besonderen Gefahr ausgesetzt. Den Beweis, dass das Tier nämlich zuvor bereits aggressiv war, konnte der Halter nicht erbringen. Außerdem hatte er durch das fehlende Aufpassen ihr die vierbeinige Gefahr sozusagen aufgedrängt. Auch deshalb war es der Frau keinesfalls vorzuwerfen, dass sie den streunenden Stubentiger aus ihrem Hotelzimmer heraus haben wollte.

(LG Bielefeld, Urteil v. 21.03.2012, Az.: 21 S 38/11)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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