Vorsicht vor sogenannten „Select“-Verträgen

  • 2 Minuten Lesezeit

Mittlerweile haben viele Versicherer das Instrument der Werkstattbindung in Ihre Kaskoverträge eingearbeitet, z. B. Kasko-Select oder Kasko-Spezial. Dafür werden den Kunden teilwiese erhebliche Beitragsnachlässe gewährt.

Die Fahrzeuge werden nun nicht mehr bei markengebundenen, sondern bei „freien“ Werkstätten repariert. Unter anderem wird ein Mietwagen für die Dauer der Reparatur zur Verfügung gestellt.

Mit den freien Werkstätten haben die Versicherungen eigene Konditionen ausgehandelt, die es ihnen ermöglichen erhebliche Einsparungen zu realisieren.

Den Kunden wird dabei versprochen, ihr Fahrzeug werde gleichwertig, wie in einer Fachwerkstatt repariert.

Viele Versicherungsnehmer tendieren zu diesem Angebot. Soweit, so gut, solange kein Schaden entsteht.

Wenn nun ein Kaskoschaden entstanden ist, merken viele Versicherungsnehmer überhaupt erst, dass sie ihr Fahrzeug nicht bei „ihrer“ Werkstatt reparieren lassen dürfen, sondern sich an die Vorgaben des Versicherers halten müssen. Denn tun sie dies nicht, müssen sie sich einen Abzug von (üblicherweise) 15 % von der Reparatursumme, gefallen lassen.

Was die Versicherer dabei verschweigen ist die Tatsache, dass die Reparatur in der freien Werkstatt unter Umständen in der Zukunft Folgen haben kann, wenn der Versicherungsnehmer zukünftig einen Unfall erleidet, auch wenn er hieran keine Schuld trägt.

Tritt ein solcher Unfall nun ein und das Fahrzeug wird beschädigt, muss der Geschädigte sich unter Umständen im Rahmen des so genannten Grundsatzes der Schadensminderungspflicht, erneut auf eine freie Werkstatt verweisen lassen. Dies obwohl das Fahrzeug ansonsten mit allen Kundendiensten „scheckheftgepflegt“ bei einer Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. Dies obwohl hier die Werkstattbindung des Select-Vertrag seiner Kaskoversicherung nicht greift, da die gegnerische Versicherung den Schaden zu zahlen hat. Aufgrund der Reparatur des vorherigen Kaskoschadens in der Wunsch-Werkstatt der Versicherung (aufgrund des Select-Vertrages) fällt nun das Privileg der Reparatur des Haftpflichtschadens in der Fachwerkstatt weg.

Nun muss sich der Geschädigte auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen.

Dem Wiederverkaufswert des Gebrauchtwagens kann dies abträglich sein. Der Hinweis „scheckheftgepflegt“ in Inseraten oder Verkaufsbörsen kann nicht mehr verwendet werden. Wer dies doch tut, macht sich unter Umständen des Betruges strafbar.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ralph Wichmann

Beiträge zum Thema