Vorsicht Paketausliefer! Handy-Verstoß!

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Das OLG Hamm hat am 03.11.2020 eine interessante Entscheidung getroffen, die Paketauslieferer o. ä. Berufsgruppen betrifft, die elektronische Geräte (keine Handys) während einer Autofahrt nutzen.

Dem Sachverhalt lag folgendes zugrunde: Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen „vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Gerätes, dass der Kommunikation, Information oder Organisation dient als Kraftfahrzeugführer" zu einer Geldbuße von 120,00 € verurteilt.

Der Betroffene befuhr am 05.11.2019 mit seinem PKW, dabei nutzte er einen sogenannten Scanner der Marke N. indem er diesen mit seiner rechten Hand hochhielt und Tipp-Bewegungen durchführte. Dies geschah wissentlich und willentlich. Der Scanner diente dazu, den Betroffenen die von ihm auszuführenden Aufträge vor Augen zu führen. Dabei zeigt das Gerät dem Betroffenen die Lieferadresse an. Sobald der Betroffene einen Auftrag erledigt hat, bestätigt er dies auf dem Scanner und die Spedition erhält Mitteilung davon, dass der Auftrag ausgeführt worden ist. Dieser Scanner ähnelt seinem Aussehen nach einem Mobiltelefon, also einem Handy, da der Scanner über einen Display und eine Tastatur verfügt. Er ist jedoch etwas breiter als ein handelsübliches Mobiltelefon. Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu der Geldbuße i.H.v. 120,00 € verurteilt, da er ein elektronisches Gerät (üblicherweise sind das Handys) im Straßenverkehr während der Fahrt benutzt hatte.

Das OLG Hamm bestätigte dieses Urteil, da es sich auch bei dem Scanner um ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1 ASTVO handeln würde.

Der Betroffene habe nämlich ein elektronisches Gerät, welches genauso wie ein Handy, der Kommunikation, Information oder Organisation dient, benutzt und in der Hand gehalten.

Da der Scanner mit einem Akku oder einer Batterie betrieben wird, handelt es sich um ein elektronisches Gerät, genauso wie ein Handy.

Dieser Scanner zeigte dem Betroffenen die auszuführenden Aufträge und die Lieferadressen an und diente damit seiner Information und Organisation, eben wie ein Handy.

Vor der Erledigung eines Auftrags erhielt der Auftraggeber jeweils über den Scanner eine Nachricht, sodass das Gerät auch der Kommunikation diente, siehe Handy. Dadurch, dass der Betroffene den Scanner in der Hand hielt und auf die Tastatur tippte, hat er das Gerät aufgenommen und bedient (Handy).

Nach dem Wortlaut der Norm ist der Tatbestand also erfüllt und damit vorsätzlich. Das OLG entschied, dass dieses Ergebnis es auch dem Sinn und dem Zweck der Norm entspräche.

Der Gesetzgeber wollte, genauso wie beim Handy, der Unfall gefährlichen Ablenkung des Kfz-Führer durch Mobiltelefone oder andere elektronische Geräte entgegenwirken und hat den Tatbestand deshalb so offen formuliert (vorsätzliche verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Gerätes).

Der Scanner werde wie ein Handy über eine Tastatur bedient und verfügt auch über ein Display. Die Bedienung des Gerätes erfolgt weitgehend in gleicher Weise wie bei einem Mobiltelefon und führt ebenso wie dieses zur Ablenkung des Fahrers.

Eine interessante, aber auch nachvollziehbare Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm.

Konsequenz für die Praxis und Paket Zusteller o. ä. Personen, die diese elektronischen Geräte während der Fahrt nutzen: Es handelt sich hierbei um einen OWi-Verstoß. Das bedeutet, dass derartige elektronische Geräte auch während der Fahrt nicht genutzt werden dürfen, auch wenn es sich nicht um ein Handy handelt!

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Fachanwältin für Verkehrsrecht

Sabine Hermann


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