Vorsorgevollmacht – Das Wichtigste im Überblick

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Im vorliegenden Rechtstipp erfahren Sie:


  • Was eine Vorsorgevollmacht ist

  • Was der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung ist

  • Welche Form eine Vorsorgevollmacht haben muss

  • Wie man eine Vorsorgevollmacht ändern oder widerrufen kann

  • Wie man sich gegen einen Missbrauch der Vorsorgevollmacht schützen kann


Was ist eine Vorsorgevollmacht?


Für den Fall, dass eine Person im hohen Alter, oder durch Erkrankungen, Behinderung oder Unfallschäden ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann, sieht das Gesetz vor, dass Geld- und Bankangelegenheiten, Vertragsschlüsse, und unter Umständen auch medizinische Entscheidungen durch einen Betreuer übernommen werden können. Diese Aufgabe kann ein naher Angehöriger, oder irgend eine andere Person übernehmen, die das Vertrauen des hilfsbedürftigen Menschen genießt.

Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, frühzeitig darüber zu bestimmen und festzulegen, wer im Fall der Fälle diese Aufgabe übernehmen, und welche Befugnisse er oder sie haben soll. Der Vollmachtgeber entscheidet beim Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht selbst über deren Umfang und Inhalt. Die Befugnisse des dort eingesetzten Betreuers können sich über sämtliche Vermögensfragen, gesundheitliche Angelegenheiten, sowie Vertretung vor Gericht und medizinische Notfallentscheidungen erstrecken, oder nur über einen bestimmten Teilbereich. Zentral ist in der Regel der finanzielle Aufgabenbereich für den Fall einer Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers.

Es können auch Befugnisse über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt werden, beispielsweise die Grabpflege. Auch, unter welchen Voraussetzungen genau die Vorsorgevollmacht in Kraft treten soll, kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Hat er dies nicht bestimmt, bestimmt ein Gericht über das Inkrafttreten zu gegebener Zeit.


Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung?


Eine Vorsorgevollmacht reicht in der Bestimmungsfreiheit des Vollmachtgebers weiter als alle anderen, auf ähnliche Notfälle ausgerichtete Verfügungen. Ihr Inhalt – also die Benennung eines Bevollmächtigten für den Notall, sowie die Befugnisse des Bevollmächtigten – liegen ganz im Ermessen des Vollmachtgebers. Die Vorsorgevollmacht richtet sich an den Bevollmächtigten selbst.

Im Gegensatz dazu betrifft eine Patientenverfügung nur die persönlichen Wünsche hinsichtlich medizinischer Behandlungen im Notall, sowie lebensverlängernder Maßnahmen etc. und richtet sich an den behandelnden Arzt und die Pflegekräfte.

Eine Betreuungsverfügung umfasst nur die Benennung von Betreuern im Fall einer Geschäftsunfähigkeit und richtet sich an das Gericht, dass den Betreuer in einem solchen Fall formell in sein Amt einzusetzen hat. Der genaue Umfang der Befugnisse des Betreuers wird darin nicht geklärt.


Welche Form muss eine Vorsorgevollmacht haben?


Der Sinn der Vorsorgevollmacht liegt in der Möglichkeit, die eigenen ganz individuellen Wünsche rechtsverbindlich zu fassen. Daher gibt es keine engen Formvorgaben, die bestimmen, wie eine Vorsorgevollmacht konkret aussehen muss. Dementsprechend sind auch die im Internet kursierenden „Muster“ oder „Vordrucke“ ausgesprochen sinnlos.

Um rechtswirksam zu sein, genügt ein leserlicher Schrieb, der Name, Geburtsdatum und Adresse de s Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten, sowie deren Unterschriften mit Ort und Datum enthält. Natürlich sollte die Vollmacht sinnvoll strukturiert und präzise formuliert sein.

Um ganz sicher zu gehen, dass der Inhalt der Vorsorgevollmacht rechtlich sinnvoll und funktional ist, kann man anlässlich der Aufsetzung eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar in Anspruch nehmen. Eine notarielle Beglaubigung des Dokumentes ist nicht erforderlich.


Wie kann man eine Vorsorgevollmacht ändern oder widerrufen?


Der Vollmachtgeber kann jederzeit die Vollmacht nach Belieben ändern oder ganz widerrufen, solange er geschäftsfähig ist. Die Änderungen müssen natürlich entsprechend kommuniziert werden, etwa per schriftliche Mitteilung an den Anwalt.

Wenn die Vollmacht einmal in Kraft getreten ist (da der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist), kann die Vollmacht durch Gerichtsbeschluss widerrufen werden, wenn der Bevollmächtigte nachweislich seine Befugnisse missbraucht. Ein entsprechender Kontrollmechanismus lässt sich durch die Benennung eines Zweitbevollmächtigten in die Vollmacht einbauen.


Wie kann man sich gegen Missbrauch der Vorsorgevollmacht schützen?


Zunächst muss der Vollmachtgeber in der Wahl des Bevollmächtigten sehr sorgsam sein.

Des weiteren helfen klare, exakt formulierte und scharf eingegrenzte Befugnisse in der Vollmacht dabei, ein selbstherrliches Schalten und Walten eines Bevollmächtigten zu erschweren.

Zu guter Letzt ist es möglich, und sinnvoll, eine Kontrollinstanz in der Vollmacht zu benennen, die sicherstellt, dass der Bevollmächtigte im Sinne des Vollmachtgebers handelt.

Dies kann durch die Einsetzung eines zweiten Bevollmächtigten erreicht werden. Hierbei kann es sich um einen weiteren Angehörigen, oder auch um den Anwalt des Vollmachtgebers handeln. In der Vollmacht kann verfügt werden, dass der Bevollmächtigte verpflichtet ist, jederzeit auf Anfrage dem Kontrollbevollmächtigten alle seine Tätigkeiten offen zu legen.


Weitere Informationen zum Thema „Missbrauch der Vorsorgevollmacht“ erhalten Sie hier

Beachten Sie auch unseren ausführlichen Artikel zum Thema Vorsorgevollmacht auf unserer Website.


Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht errichten, ändern oder widerrufen möchten, berate ich Sie gerne.

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