Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – ein kurzer Überblick
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A. Vorsorgevollmacht
Warum brauche ich eine Vorsorgevollmacht?
Wird man körperlich oder geistig handlungsunfähig, stellt sich die Frage, wie man seine Angelegenheiten, seien es wirtschaftliche oder höchstpersönliche, weiterhin regeln kann bzw. darüber eine Form von Kontrolle behält.
Ohne persönliche Regelung sieht das Gesetz die gerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften oder die Betreuung vor. Das ist jedoch nicht immer sinnvoll bzw. oft auch zu langwierig.
Grundsätzlich kann im Ernstfall niemand – auch nicht Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in (hier ist allerdings ein Gesetz in Planung) – ohne entsprechende Vollmacht für einen Volljährigen handeln. Daher sollte jede/r entsprechende Vorsorge treffen.
Abgrenzung
Eine Bank- und/oder Generalvollmacht betrifft in der Regel wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. die rechtsgeschäftliche Vertretung, während die Vorsorgevollmacht weitaus detaillierter auch die persönlichen Belange regelt.
Was ist zu beachten?
a) Wer sollte bevollmächtigt werden?
Grundsätzlich sollte eine Person Ihres vollen Vertrauens bevollmächtigt werden, ggf. auch mehrere Personen – fragen Sie sich regelmäßig, ob Sie die „richtige“ Person bevollmächtigt haben! Denn Umstände und Vertrauenspersonen können sich im Laufe eines Lebens durchaus ändern.
b) Welche Formulare sollte man verwenden?
Wenn auch immer geprüft werden sollte, ob individuelle Regelungen zu treffen sind – ganz wichtig z. B. in jedem Falle für Unternehmerinnen oder Unternehmer, die je nach Form des Unternehmens oft spezielle Handlungsvollmachten erteilen müssen –, gibt es durchaus verwendbare Muster, z. B. beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (www.bmjv.de). Insbesondere für Privatpersonen sind diese in vielen Fällen ausreichend.
Tipp
Regeln Sie ebenfalls eine Betreuungsverfügung – denn in manchen Fällen lässt sich eine Betreuerbestellung nicht umgehen. Das Gericht hat dann aber Ihre Wahl zu berücksichtigen, sofern nicht erhebliche Gründe dagegensprechen!
c) Welche Form ist anzuraten?
Es gibt (außer für Vollmachten, die für formgebundene Rechtsgeschäfte, z. B. Grundstücksgeschäfte gelten sollen) keine Formvorschrift, jedoch ist eine ärztliche Bescheinigung über die Geschäftsfähigkeit auf der Vollmacht oder eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung der Vollmacht durchaus empfehlenswert. Auch eine Beurkundung schadet nicht, ist jedoch nicht erforderlich.
Man kann die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer gegen eine geringe Gebühr registrieren lassen (www.vorsorgeregister.de) und die „ZVR-Card“ mit den entsprechenden Informationen stets bei sich tragen – Letzteres ist natürlich auch ohne Registrierung möglich, indem man die Daten selbst zusammenstellt und mit sich führt.
B. Patientenverfügung
Wofür brauche ich eine Patientenverfügung?
In der Patientenverfügung äußern Sie konkrete Anweisungen zur Vornahme oder zum Unterlassen medizinischer Maßnahmen im Falle von Krankheit oder Unfall, wenn Sie selbst nicht mehr ansprechbar oder geschäftsunfähig sind. Lassen Sie sich im Zweifel ärztlich zu den konkreten Maßnahmen beraten und überlassen Sie die Entscheidung über Ihre Gesundheit oder Ihr Leben nicht fremden Personen.
Wichtig
Je konkreter die Maßnahmen benannt sind, desto sicherer, dass Ihr Wille umgesetzt werden kann (s. neueste BGH-Rechtsprechung).
Welches Formular sollte man verwenden?
Hier ist es weitaus schwieriger, entsprechende Muster zu finden, da Regelungen, auch nach eigener Krankheitsvorgeschichte, unter Umständen sehr individuell zu treffen sind, sodass sich eine Beratung empfiehlt. Auch hier finden Sie beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (www.bmjv.de) als Anhaltspunkt eine Broschüre bzw. Textmuster zur Patientenverfügung, die Sie über die wichtigsten Inhalte informieren.
Tipp
Kombinieren Sie die Patientenverfügung stets mit einer Vorsorgevollmacht. Damit stellen Sie sicher, dass eine Person Ihres Vertrauens Ihren Willen im Ernstfall auch durchsetzen kann.
Welche Form ist anzuraten?
Wie auch bei der Vorsorgevollmacht: Lassen Sie die Patientenverfügung (am besten in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht) mit ärztlicher Bescheinigung der Geschäftsfähigkeit erstellen oder die Unterschrift notariell beglaubigen, wenn Sie auf "Nummer sicher" gehen möchten. Sie ist aber auch nur mit Ihrer Unterschrift wirksam.
Und übrigens
Weder Vorsorgevollmacht noch Patientenverfügung haben ein „Verfallsdatum“ – sie müssen daher nicht regelmäßig erneuert werden, wie oft behauptet wird, sondern bleiben uneingeschränkt gültig. Ich empfehle Ihnen allerdings eine regelmäßige Überprüfung, ob Regelungen und bevollmächtigte Personen noch Ihrer aktuellen Situation entsprechen.
Ich berate Sie gern!
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