Vorwurf der sexueller Nötigung oder Vergewaltigung, § 177 StGB? Was nun?

  • 3 Minuten Lesezeit

Bewahren Sie zunächst unbedingt Ruhe! 

Auch wenn sich dieses leicht sagt, aber es ist zunächst der wichtigste Rat eines erfahrenen Anwalts auf diesem Gebiet. 

Gehen Sie auf keinen Fall zu einem Vernehmungstermin! Hierzu sind Sie nicht verpflichtet! Dieser unüberlegte Schritt führt nur in wenigen Ausnahmefällen zu einen günstigen Verfahrensende. Handeln Sie an dieser Stelle nicht unüberlegt. Eine unbedachte Äußerung in der Vernehmung kann ungeahnte schwere Folgen für Ihre Zukunft bedeuten.

Sollten Sie einen solchen Vernehmungstermin erhalten haben, so wird unsere Kanzlei im Rahmen der Verteidigerbestellung diesen Termin absagen. Polizei und Staatsanwaltschaft wissen mit einer solchen Verteidigerbestellung umzugehen und vermuten hinter diesem Schritt kein Schuldeingeständnis. Bereits mit diesem Schreiben machen wir für Sie elementare Rechte geltend. 

Es ist unsere tägliche Praxis.

Innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen bis zu mehreren Monaten erhalten wir die Ermittlungsakte. Von dieser Akte erhalten Sie eine Abschrift. Dieses ist aus unserer Sicht nicht nur zulässig, sondern auch äußerst hilfreich. In vielen Fällen können nur Sie uns wichtige Informationen zur Ergänzung oder Widerlegung des Akteninhalts liefern. 

In der Regel fertigen wir nach Akteneinsicht und einer Besprechung mit Ihnen für Sie eine sog. Verteidigererklärung unter der Berücksichtigung des Einzelfalls an. In dieser Erklärung nehmen wir für Sie inhaltlich Stellung, ohne dass die Schutzburg des Schweigens von Ihnen verlassen werden muss. 

Vielfach lässt sich bereits mit der Verteidigererklärung eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts oder sinnvolle weitere Schritte im Rahmen des Verfahrens vorbereiten. Hierzu kann ggf. die Einhaltung von Gutachten gehören. 

Pauschale Ausführungen zu den Einzelfällen und Fallgestaltungen des § 177 StGB verbieten sich an dieser Stelle, da die Möglichkeiten der Verteidigung und der zugrundeliegenden Fallgestaltungen vielfältig sind. 

Lassen Sie sich bei einem solch schweren Vorwurf, es geht hier immerhin um Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu 15 Jahren, durch erfahrene Anwälte auf diesem Gebiet beraten und vertreten. Es geht um Ihre Zukunft. Einen übereilten Schritt oder einen falschen Rat kann Ihnen die Zukunft nachhaltig verbauen. 

Sie sollten weiterhin beachten, dass die Eintragung einer Verurteilung z. B. zu einer sexuellen Nötigung für die Dauer von 10 Jahren in Ihrem Bundeszentralregisterauszug eingetragen bleibt. Dieses gilt auch, wenn Sie „noch“ eine Bewährungsstrafe erhalten haben. 

Bedenken Sie zudem, dass die Freiheitsstrafe lediglich bis zu einem Maß von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann, § 56 Abs. 2 StGB. 

Bei einem Vollzug des Beischlafes oder einem anderen Eindringen in den Körper (meist Oralverkehr) nimmt das Gesetz einen besonders schweren Fall an (Vergewaltigung). Hierfür sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor, § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB. 

Es steht mithin eine vollstreckbare Freiheitsstrafe von erheblicher Dauer auf dem Spiel. 

Lassen Sie sich in diesen Fällen unbedingt anwaltlich umfänglich und zu einem möglichst frühen Zeitpunkt beraten!

Wir verfügen über langjährige und deutschlandweite Erfahrung auf dem Gebiet der Verteidigung in Sexualdelikten. 

Als Fachanwälte für Strafrecht haben wir besondere Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet und eine mehrjährige Erfahrung zur Führung dieses Titels nachgewiesen. Ständige Fortbildung auf unserem Rechtsgebiet ist nicht nur Verpflichtung des Fachanwalts, es stellt für uns eine innere Haltung dar. 

Kontaktieren Sie uns und wir werden Ihren Einzelfall prüfen und mit Ihnen gemeinsam eine kraftvolle Verteidigungslinie ausarbeiten, um für Sie dieses schwerwiegende Problem zu lösen. 

Rechtsanwalt Timo Scharrmann

Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timo Scharrmann

Beiträge zum Thema