Vorwurf Geldwäsche bei Vorladung, Anklage, Hausdurchsuchung Anwalt für Strafrecht

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Die Straftat der Geldwäsche knüpft im Grunde an eine zuvor begangene Straftat an. Der Umstand, dass ein bestimmter Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat stammt, soll durch die Geldwäsche vereitelt werden. Das ist ihr Ziel. Das Geld soll also bildlich gesprochen „gewaschen“ werden.  

Zu den daraus erwachsenden Folgen gehört aber auch – und das ist ja auch gerade das Ziel -, dass die Strafverfolgung erschwert und die durch die Straftat entstandene rechtswidrige Vermögenslage vertieft wird. Damit entsteht durch die Geldwäsche ein vom Strafgesetzgeber als strafwürdig anerkanntes Verhalten. Geldwäsche ist in § 261 StGB (Strafgesetzbuch) mit Strafe bedroht.

Wie hoch ist die Strafe für Geldwäsche?

Vorsätzliche Geldwäsche wird grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 261 Abs.1, Abs.2 StGB).

Kommen bestimmte erschwerende Umstände persönlicher oder auf die Tat bezogener Art hinzu, so kann unter Umständen eine höhere Strafe drohen.

Weiß der Täter nicht, dass es sich um aus einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 StGB stammende Vermögenswerte handelt, verkennt dies aber aufgrund von Leichtfertigkeit, so kann auch dies zur einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche führen, dann allerdings mit einer etwas geringeren Strafandrohung (§ 261 Abs.6 StGB).

Was ist strafbare Geldwäsche?

Wie bereits dargelegt ist strafbare Geldwäsche im Grunde das Zuführen von aus Straftaten (genauer gesagt: rechtswidrigen Taten) stammenden Vermögenswerten in das legale Finanzsystem, um die kriminelle Herkunft des Vermögenswertes zu verdecken und die Strafverfolgung dahingehend zu verhindern oder zumindest zu erschweren.

Das „Waschen“ des Geldes kann dabei auf verschiedene Art und Weise erfolgen.

Dabei sind zahlreiche Dinge zu beachten. § 261 StGB – der die Geldwäsche mit Strafe bedroht – ist ein sehr umfangreicher Tatbestand, bei dem sogar die reine Lektüre des Gesetzes bereits Schwierigkeiten darstellen kann.

Gerade beim Vorwurf der Geldwäsche empfiehlt es sich also, sich an einen spezialisierten Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht zu wenden, der neben juristischer Fachexpertise auch das nötige finanzielle und wirtschaftliche Verständnis mitbringt und so auch komplexe Lebenssachverhalte juristisch einordnen und eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten kann.

Auf welche Vermögenswerte kann sich Geldwäsche beziehen?

Geldwäsche bezieht sich auf Gegenstände, die unmittelbar oder (unter bestimmten Voraussetzungen) mittelbar aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Inzwischen können nicht mehr nur bestimmte (Katalog-)Straftaten rechtswidrige Tat in diesem Sinne sein.


Geldwäsche kann sich nicht nur auf bewegliche Gegenstände beziehen, sondern beispielsweise auch auf Immobilien, Forderungen wie Rechte (vgl. BGH, Urteil v. 15.08.2018 – 5 StR 100/18 m.w.N.).

Maßgeblich ist, dass der in Frage stehende Gegenstand einen Vermögenswert hat.

Wann rührt ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat her?

Das Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat ist dabei relativ weit zu verstehen. Auch Surrogate des Gegenstands der ursprünglichen rechtswidrigen Tat können – selbst über mehrere Transaktionsketten hinweg – grundsätzlich Gegenstand einer Geldwäsche sein, solange sie im Wege einer Kausalkette miteinander verknüpf sind (vgl. BGH, Urteil v. 15.08.2018 – 5 StR 100/18 m.w.N.). Die Betrachtung ist hierbei eine Wirtschaftliche. Solange der Wert des nun in Frage stehenden Gegenstandes nicht mehr nur ganz untergeordnet aus der ursprünglichen rechtswidrigen Tat stammt und im Grunde „auf eine selbstständige Leistung Dritter zurückzuführen ist“ (BT Drucksache 12/989 S.27), kann er grundsätzlich Gegenstand einer Geldwäsche sein. Das liegt vor allem daran, dass solche Ketten an Transaktionen, geradezu typisch für Geldwäsche sind. Schließlich soll die kriminelle Herkunft des Vermögenswertes so gut, so intensiv, wie möglich verschleiert werden. Vgl. BT Drucksache 12/989 S.27.


Nach Maßgabe des § 261 Abs.9 StGB können auch bestimmte im Ausland begangene Straftaten Vortaten der Geldwäsche sein.

Strafbare Geldwäsche bei Vermischung von legalen und illegalen Vermögenswerten?

Auch wenn aus Straftaten erlangte Vermögenswerte mit legal erworbenen Vermögenswerten vermischt werden, kann dieser nun entstandene Vermögenswert grundsätzlich Gegenstand von Geldwäsche sein. Maßgeblich ist dann, dass der Teil des vermischten Gegenstandes, der aus einer rechtswidrigen (Vor-)Tat stammt, wirtschaftlich gesehen nicht gänzlich untergeordnet und unwesentlich ist. Vgl. BGH, Beschluss v. 20.05.2015 – 1 StR 33/15 m.w.N.

Durch welches Verhalten kann man sich wegen Geldwäsche strafbar machen?

Das Gesetz normiert zahlreiche Verhaltensweisen, die eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche in Bezug auf einen aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Gegenstand zu begründen vermögen.

Hierunter fällt das

  • Verbergen,
  • Umtauschen, Übertragen oder Verbringen, soweit dies in der Absicht geschieht, dass verhindert werden soll, dass der Gegenstand aufgefunden, eingezogen oder dessen Herkunft ermittelt wird,
  • Verschaffen des Gegenstands (entweder sich selbst oder einer anderen Person),
  • Verwahren oder Verwenden (Letzteres: für sich selbst oder eine andere Person), soweit der Beschuldigter zu dem Zeitpunkt, in dem er den Gegenstand erhielt, von dessen Herkunft wusste
  • Verheimlichen oder Verschleiern von Tatsachen, die Relevanz im Hinblick auf das Auffinden, die Herkunftsermittlung oder die Einziehung des in Frage stehenden Vermögensgegenstandes haben


Die Tatvarianten des Verschaffens, Verwahrens und Verwendens stehen ihrerseits unter der Einschränkung, dass solche Gegenstände ausgenommen sind, bei denen durch ihre Erlangung durch einen Dritten keine rechtswidrige Tat begangen wurde (erfasst sind hierbei also insbesondere Fälle gutgläubigen Erwerbs).

Auch im Hinblick auf Strafverteidiger bzw. die Annahme ihrer Honorare bestehen für diese Besonderheiten.


Wie auch das Verschleiern, ist das Verbergen des Gegenstandes auf das  zielgerichtete Behindern der Feststellung seiner Herkunft gerichtet (egal ist, ob dies gelingt oder nicht) (vgl. BGH, Urteil v. 15.08.2018 – 5 StR 100/18 m.w.N.).


Verschaffen meint das Erlangen der Sache in Gestalt der Herstellung eigener Verfügungsherrschaft über den Gegenstand mit dem Einverständnis des Vortäters (damit ist beispielsweise das Erlangen der Herrschaft über den Gegenstand, indem er dem Vortäter gestohlen wird, kein Verschaffen (und auch kein Verwahren oder Verwenden) in diesem Sinne, vgl. BGH, Urteil v. 29.10.2009 – 4 StR 239/09 in NstZ-RR 2010,53 m.w.N.).


Verwahren meint die Inobhutnahme des fraglichen Vermögensgegenstands, damit dieser Gegenstand zum späteren Nutzen erhalten werden kann. Regelmäßig kommt es hier auf die Erlangung bzw. das Bestehen der Verfügungsherrschaft über den Gegenstand an (BGH, Urteil v. 15.08.2018 – 5 StR 100/18 m.w.N.).

Wird der in Frage stehende Gegenstand seiner Bestimmung nach genutzt, so steht der Vorwurf des Verwendens im Raum (vgl. BGH, Urteil v. 15.08.2018 – 5 StR 100/18 m.w.N.).

Kann ich mich wegen Geldwäsche auch strafbar machen, wenn ich nicht genau weiß, woher das Geld stammt?

Ja. Auch wenn man nicht genau weiß, woher das Geld stammt, kann man sich wegen Geldwäsche strafbar machen.

Zum Einen droht auch dann eine Strafe wegen vorsätzlicher Geldwäsche, wenn der Täter ungefähr die Umstände kennt, die auf die illegale Herkunft des Vermögensgegenstandes schließen lassen. Detailkenntnisse sind insofern nicht erforderlich; konkreter Kenntnis von den genauen Umständen bedarf es nicht. Vgl. BGH, Beschluss v. 26.07.2018 – 3 StR 627/17 m.w.N.


Zum Anderen ist auch die leichtfertige Geldwäsche strafbar. Damit droht eine Strafe wegen Geldwäsche auch dann, wenn es Anhaltspunkte gibt, die Verdacht über die kriminelle Herkunft des Vermögensgegenstandes schöpfen lassen und der Beschuldigte aber – sei es aus grober Achtlosigkeit oder Gleichgültigkeit – die Augen hiervor verschließt. Drängt sich also die rechtswidrige Herkunft des Vermögensgegenstandes nahezu auf, ignoriert der Betroffene die Anzeichen aber, so kann unter Umständen eine Strafe wegen leichtfertiger Geldwäsche drohen. Vgl.  LG München I, Urteil v. 27.06.2019 – 12 KLs 319 Js 227596/16 in BeckRS 2019, 33417.

Können sich Beteiligte an der Vortat wegen Geldwäsche strafbar machen?

Ja, auch an der Vortat Beteiligte können sich wegen der späteren Geldwäsche strafbar machen. Hier schreibt das Gesetz allerdings bestimmte Einschränkungen vor.

Dann droht nämlich nur für denjenigen eine Strafe, der „den Gegenstand in Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert“ (§ 261 Abs.7 StGB).

Diese Regelung, die eine Art Privilegierung für den Beteiligten an der Vortat darstellt, hängt mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelbestrafung zusammen. Werden von einer Person mehrere Straftaten begangen, so ist zu bewerten, wie diese rechtlich zueinander stehen, ob beispielsweise mit der Bestrafung wegen eines Delikts das begangene Unrecht eines zugleich verwirklichten Delikts abgegolten werden. So gibt es beispielsweise Straftaten, die im Verhältnis zu einer zuvor begangenen Straftat sich in der bloßen Sicherung der durch die Vortat erhaltenen Erträge erschöpft und das durch die nachgelagerte Tat begangene Unrecht bereits durch eine Bestrafung wegen der Vortat abgegolten ist. So kann es sich insbesondere bei der Geldwäsche im Verhältnis zur Vortat verhalten (z.B. einem Diebstahl). Das z.B. gestohlene Geld dann – insbesondere im Rahmen von Geschäften des täglichen Lebens – auszugeben, ist typische Folge des Diebstahls, sodass dieses Unrecht durch eine Verurteilung wegen Diebstahls unter Umständen bereits abgegolten ist.


Daher werden erhöhte Anforderungen an eine Bestrafung wegen Geldwäsche gestellt, wenn der Beschuldigte zugleich an der Vortat beteiligt war. Das Unrecht muss über den begangen Diebstahl (beispielsweise) hinausgehen. Der Gesetzgeber sieht dies – ausweislich des § 261 Abs.7 StGB – in dem Inverkehrbringen des Gegenstands unter Verschleierung dessen rechtswidriger Herkunft.

Inverkehrbringen meint dabei die Übertragung der Verfügungsgewalt auf eine andere Person, zum Beispiel durch das Einzahlen von Bargeld bei einer Bank (vgl. BT Drucksache 18/6389 S.14). Wird die Feststellung, woher der Vermögensgegenstand stammt, durch irreführendes Vorgehen für die Ermittlungsbehörden erschwert, so steht der Vorwurf der Verschleierung im Raum ( vgl. BT Drucksache 18/6389 S.14, BT Drucksache 12/3533 S.11 m.w.N.).

Mache ich mich als „Finanzagent“ wegen Geldwäsche strafbar?

Wohl gar nicht mehr so selten gibt es das „Phänomen“ der sogenannten „Finanzagenten“. Die Polizei warnt zum Teil schon vor entsprechenden „Stellenausschreibungen“ im Internet, die einen einfachen, schnellen und lukrativen Nebenverdienst versprechen.


Gemeint sind dabei vor allem Tätigkeiten, die sich auf das Überlassen bzw. zur Verfügung Stellen des eigenen Bankkontos beziehen, beispielsweise dergestalt, dass man Geld überwiesen bekommt und dieses wiederum weiter überweisen (z.B. ins Ausland) oder am Bankautomaten abheben soll.

Im Gegenzug soll man eine Provision erhalten.


Der Haken an der Sache ist, dass dieses Geld regelmäßig aus der Begehung von Straftaten stammt, zum Beispiel Betrug im Internet (z.B. in Onlineshops) oder Phishing, und die Herkunft des Geldes auf diese Weise verschleiert werden soll. Und das ist Geldwäsche. Auch die – möglicherweise sogar ahnungslosen – Finanzagenten können sich durch solche Tätigkeiten damit unter Umständen strafbar machen. Eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche setzt schließlich nicht zwingend voraus, dass der Täter positive Kenntnis von der illegalen Herkunft des Vermögenswertes hat. Auch leichtfertige Geldwäsche ist strafbar.

Wenn sich einem also im Grunde aufdrängen und der Beschuldigte dahingehend nahezu aktiv die Augen verschließen musste (sei es aus Achtlosigkeit oder aus Gleichgültigkeit), dass das gegenständliche Geld (beispielsweise) aus Straftaten entstammt und wird man dennoch als „Finanzagent“ tätig, so kann dies ggf. eine entsprechende Leichtfertigkeit begründen und eine Strafe drohen (vgl. LG München I, Urteil v. 27.06.2019 – 12 KLs 319 Js 227596/16 in BeckRS 2019, 33417).


Es kommt wie immer aber natürlich auf die konkreten Umstände des in Frage stehenden Geschehens an. Eine genaue rechtliche Einschätzung ist durch Konsultation eines spezialisierten Anwalts für Wirtschaftsstrafrecht möglich.

Geldwäsche und Kryptowährungen

Transaktionen finden inzwischen nicht mehr nur durch Übergabe von Bargeld oder durch eine Überweisung von Buchgeld statt. Immer populärer werden Zahlungsmittel in Kryptowährungen.

Damit einher gehen auch zahlreiche strafrechtliche Fragestellungen, so auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäsche. Gerade die (scheinbar) anonymen Zahlungsweisen in Kryptowährungen, z.B. Bitcoin, scheinen für Personen mit kriminellen Absichten reizvoll zu sein.


Aber sind Kryptowährungen wirklich anonym?

Hier ist zu differenzieren. Wir beschränken uns im Folgenden einmal auf eine wohl sehr bekannte Kryptowährung: Bitcoin.

Transaktionen mit Bitcoin sind tatsächlich jedenfalls im Grundsatz erst einmal nicht anonym. Hier wird nämlich vereinfacht ausgedrückt hinsichtlich der Transaktionen mit Pseudonymen gearbeitet. Ein Rückschluss auf die Identität der hinter einer Transaktion mit Bitcoin stehenden Person ist daher im Grundsatz durchaus möglich.

Das ist aber nicht immer so. So gibt es Mittel und Wege, wie Transaktionen mit Bitcoin anonym bleiben können. Hierzu gehören beispielsweise sog. Tumbler Services, die gerade den Sinn haben durch die Verschleierung der Daten zu vergangenen Transaktionen auf einer Blockchain mittels Vorspiegelung von Transaktionen, Transaktionen zu anonymisieren.


Auch gibt es zum Beispiel sog. Privacy Token. Auch hier können durch verschiedene Verschleierungsmechanismen Transaktionen anonymisiert werden.


Damit lässt sich sagen: Bitcoin sind zwar im Grundsatz nicht anonymisiert, aber anonymisierbar.

Kann mit Bitcoin Geldwäsche begangen werden?

Ja. Auch Vermögenswerte in Bitcoin Währung kann tauglicher Gegenstand von Geldwäsche sein. Hierunter fällt gerade nicht nur „klassisches“ Bargeld oder Buchgeld.

Gerade vor dem genannten Hintergrund, dass Bitcoin nicht so anonym sind, wie man im ersten Moment denken mag und eine Zurückführung auf den Klarnamen der Beteiligten an Transaktionen  jedenfalls im Grundsatz möglich ist, ist hier Vorsicht geboten.

Auch im Internet begangene Straftaten bleiben Straftaten und können gegebenenfalls strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die Strafverfolgungsbehörden sind zwar derzeit noch vor einige Probleme im Hinblick auf die Zuordnung und Rückverfolgung von Aktivitäten im Rahmen von Kryptowährungen gestellt, allerdings sind hier insbesondere aufgrund von Anstößen auf EU-Ebene Änderungen geplant, die unter anderem auch Licht ins Dunkel bezüglich möglicherweise bestehender Kontrollpflichten bei Transaktionen mit Kryptowährungen bringen sollen (wie es beispielsweise bestimmte Meldepflichten bei Transaktionen mit Bargeld gibt).

Vorsicht ist in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zu Giralgeld geboten. Hier geht der BGH nämlich davon aus, dass unter Umständen das gesamte Geld auf einem Konto als aus Straftaten stammend angesehen werden kann, auch wenn sich hierunter auch legal erworbenes Geld befindet. Die Grenze dieser Einstufung soll dann erreicht sein, wenn – ein wirtschaftlicher Maßstab angelegt – das „kriminelle Geld“ vollkommen nachrangig, unbedeutend, ist. Vgl. BGH, Beschluss v. 20.05.2015 – 1 StR 33/15 in NJW 2015, 3254 m.w.N.

Damit stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf Bitcoin anwendbar ist, sodass das gesamte „Wallet“ als aus einer rechtswidrigen Tat stammende Vermögenswerte eingestuft wird mit der Folge, dass ein weiteres Verwenden dieser Vermögenswerte unter Umständen eine strafbare Geldwäsche darstellen kann.

Kann Geldwäsche straflos bleiben?

In bestimmten Konstellationen kann man aber trotz begangener Geldwäsche einer Strafe entgehen. Hierzu muss der Täter allerdings bestimmte Dinge tun und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

1. In Frage steht eine Geldwäsche nach den § 261 Abs.1 bis 6 StGB

2. Der Täter muss die Tat bei der zuständigen Behörde anzeigen oder eine entsprechende Anzeige veranlassen. Zuständige Behörde kann zum Beispiel die Polizei oder die Staatsanwaltschaft sein.

3. Der Täter darf in diesem Moment der Anzeigeerstattung nicht davon gewusst haben oder hätte müssen, dass die Tat bereits vollständig oder auch nur teilweise entdeckt war.

Hierfür genügt nicht ein bloßer Anfangsverdacht der Tatbegehung (durch den ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte), vielmehr muss nach den Erkenntnissen im fraglichen Zeitpunkt eine Verurteilung wahrscheinlich sein (vgl. BGH, Urteil v. 13.05.1983 – 3 StR 82/83 (LG Krefeld) in NStZ  1983, 415 zur Selbstanzeige nach § 371 AO m.w.N.)

Gemeint ist dabei nicht nur die Entdeckung durch die Behörden; möglich ist der Ausschluss der Selbstanzeige auch, wenn die Tat bereits durch eine Privatperson entdeckt ist, soweit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass diese Person die Tat bei der zuständigen Behörde anzeigen wird (vgl. BGH, Urteil v. 12.08.1987 – 3 StR 10/87 in NJW 1988, 1679 (zur Selbstanzeige nach § 371 AO).

4. In bestimmten Konstellationen muss die Sicherstellung des Gegenstands bewirkt werden.

5. In jedem Fall muss der Täter freiwillig handeln. Wird er zur Anzeigeerstattung gezwungen, kommt er nicht in den Genuss des Ausbleibens der Bestrafung.


Werden die genannten Voraussetzungen dieses persönlichen Strafaufhebungsgrundes erfüllt durch den Beschuldigten erfüllt, so ist er nicht zu bestrafen. Das Gesetz sieht hierbei also keinen (Ermessens-)Spielraum der Strafverfolgungsbehörden, sondern eine gebundene, quasi „automatische“ Rechtsfolge vor.


Beachten Sie hierbei aber, dass selbst wenn alle diese Schritte bzw. Anforderungen berücksichtigt werden, lediglich eine Strafe wegen Geldwäsche entfällt. Wurden in diesem Zusammenhang noch weitere Straftaten begangen, so kann weiterhin unter Umständen wegen dieser Taten eine Bestrafung drohen.




Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung oder bereits eine Anklage mit dem Vorwurf einer Geldwäsche erhalten oder beispielsweise mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert sein, so sollten Sie sich bestenfalls so zeitnah wie möglich an einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht wenden. Dieser weiß, wie in Ihrem konkreten Fall am Besten vorzugehen ist und kann eine geeignete Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.


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