Vorwurf Gewerbsmäßigkeit i.S.d § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG auch bei niedrigem Gewinn?

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Das OLG Stuttgart ist zu einem Beschluss gekommen, dass bei einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Bejahung der Gewerbsmäßigkeit nach § 29 III 2 Nr. 1 BtMG einer schärferen Begründung unterliegen müsse. 

Das strafmaßfördernde Tatmerkmal der „Geschäftsfähigkeit“ ist jedoch nicht nur an den zu erwartenden Gewinn geknüpft. Die Gewinnmasche spielt hier zwar eine Rolle, ist jedoch nicht ausschlaggebend. Wie das AG Stuttgart hier beschloss, kann auch bei einem Verkauf mit sehr geringem Reingewinn für den Handelstreibenden eine „Gewerbsmäßigkeit“ unter dem Kriterium der „eingehenden Begründung“ angenommen werden.

Dazu müsse man laut Urteil die Begleitumstände bei Anbahnung und konkreter Abwicklung eines verfahrensgegenständlichen Verkaufsvorgangs sowie der Art, Häufigkeit und Inhalt der weiteren verkaufsorientierten Kontaktaufnahmen des Verkäufers observieren.

Des Weiteren soll auf die Gesamtwürdigung der Umstände eingegangen werden, beispielsweise ein etwaiges schlechtes wirtschaftliches Verhältnis des Angeklagten im Tatzeitraum, welches ihn zu seiner Tat drängte.

Wenn sich daraus ergibt, dass ihm zwar auch durch die reine Erzielung bloßer Nebeneinnahmen schon eine Gewerbsmäßigkeit unterstellt werden könne, fordert der Bundesgerichtshof in diesem Fall eine eingehende Begründung, um dieses Merkmal zu bejahen. (BGH NStZ – RR 2008, 212)

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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