Vorzeitig gekündigte Lebensversicherungen – BGH stärkt Kundenrechte

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Mit Urteil vom 17. Oktober 2012 (IV ZR 202/10) hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine kundenfreundliche Rechtsprechung fortgesetzt und Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen bezüglich Rückkaufswert, Stornoabzug und Verrechnung von Abschlusskosten für unwirksam erklärt.

Bereits mit Urteil vom 25.07.2012 (IV ZR 201/10) hatte der BGH entschieden, dass Bedingungen, die die zu einem erheblichen Teil aus Vermittlungsprovisionen bestehenden Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und daher unwirksam sind. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hatte der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen Rückkaufswert einerseits und Stornoabzug andererseits differenzieren.

Im nunmehr entschiedenen Fall hatte ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein den Deutschen Ring auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Verträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Versicherungsverträge verklagt. Die Klage betraf dabei Bestimmungen, die die Versicherung jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendet hatte. Der BGH hat entschieden, dass die Grundsätze aus dem Urteil vom 25.07.2012 auch im vorliegenden Fall Anwendung finden und die Beklagte sich nicht nur bei Abwicklung bestehender Verträge sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die unwirksam erklärten Klauseln berufen dar.

Mit beiden Entscheidungen hat der Versicherungsnehmer nunmehr gute Argumente, um zusätzlich noch Geld von seiner Versicherung zu erhalten. Dies betrifft die vorzeitige Kündigung von  Kapitallebensversicherungen, aufgeschobene Rentenversicherungen oder fondsgebundene Rentenversicherungen sowie die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. Hier ist aufgrund der unwirksamen Klauseln in der Regel der Rückkaufswert falsch berechnet worden. Obwohl sich die Entscheidungen des BGH nur gegen die Versicherungen Deutscher Ring, Allianz, Ergo, Generali und Iduna richten, haben die darin entwickelten Grundsätze für alle Versicherungsunternehmen Gültigkeit.

Wer also solche in den Jahren 2001 bis 2006 abgeschlossene Versicherungen vorzeitig gekündigt hat, dem stehen entsprechende Forderungen gegen die Versicherungen zu. Die KKWV-Anwaltskanzlei unterstützt sie bei der Prüfung Ihres Falles und der Durchsetzung der Ansprüche. Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki.

Entsprechende Rückzahlungsansprüche sind unserer Auffassung auch noch nicht verjährt. Wir gehen davon aus dass, aufgrund der komplizierten Rechtslage, die erforderliche Kenntnis, die zum Lauf der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB führt, erst mit Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom 25.07.2012 vorgelegen hat.

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KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht  ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Verbraucherrecht mit Schwerpunkt Versicherungsrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern und Versicherten.


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