VW Abgasskandal Dammbruch Urteil bei T6 mit EA 288 Motor

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Trotz allem Bekunden von Seiten des VW-Konzerns und dem öffentlichen Versprechen des Vorstandsvorsitzenden des VW-Konzerns,  der EA 288 Motor beim PKW T6 Multivan 2.0 TDI sei sauber, liegt hier eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung vor, dies ohne verbotener Abschaltvorrichtung.

In einem vor dem Landgericht Kleve Az. 3 O158/20 von der Kanzlei Klamert & Partner Rechtsanwälte München, geführten Verfahren hat das Landgericht Kleve die Volkswagen AG verurteilt das streitgegenständliche Fahrzeug, gegen Bezahlung von 31.775 € Zug um Zug zurückzunehmen. Im weiteren wurde die Volkswagen AG verurteilt, die vorgerichtlichen Kosten der Klagepartei zu übernehmen bzw. die Klagepartei hiervon freizustellen.

Der Kläger hat den VW T6 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 14.000 km beim Volkswagenzentrum Leverkusen gekauft. Das Fahrzeug hatte ein Erstzulassungsdatum vom 4.5.2016 und verfügt über einen EA 288 Motor. Das Fahrzeug wurde im April 2017 an den Kläger ausgeliefert. Das klägerische Fahrzeug war von einer technischen Konformitätsabweichung im Hinblick auf die Sicherstellung einer repräsentativen KI-Familienbindung erfasst. Der KI Faktor gibt das Verhältnis der Immissionen bei Zyklen mit und ohne Regenerationsfaktor wieder und gestattet es, einen Durchschnitt aus mehreren Prüfergebnissen zu bilden.

Hintergrund der Konformitätsabweichung war die Feststellung, dass unter anderen bei dem Fahrzeugmodell des Klägers der tatsächliche KI Faktor nicht zudem passte, der bei der Typengenehmigung für die relevante Fahrzeug Familie zugrunde gelegt wurde. Die Beklagte stellte selbst fest, dass sich der KI Faktor mit den Datenständen der Feldfahrzeuge nicht reproduzieren liest. Dies teilte sie dem Kraftfahrtbundesamt mit. Zur Behebung der Konformitätsabweichung hat die Beklagte ein vom KBA freigegebene Software update unter der Aktion Nr. 23Z7 entwickelt.

Das Landgericht Kleve geht davon aus dass das streitgegenständliche Fahrzeug die Typengenehmigung nicht hätte erhalten dürfen, weil es nicht den Vorgaben des genehmigten Typs nach Euro sechs Zertifizierung entspreche. Die relevanten Grenzwerte seien bei dem Fahrzeugmodell des Klägers bei Mitteilung der tatsächlichen, zur Ermittlung des KI Wert relevanten Werte, nicht einzuhalten gewesen. Deswegen habe die Beklagte dem KBA einen fiktiven KI Faktor vorgelegt. Weiterhin geht es davon aus dass die Beklagte den Kläger durch die Übermittlung falscher Werte an das KBA im Rahmen des Typengenehmigung vorsätzlich sittenwidrig getäuscht hat.

Die Volkswagen AG trägt vor, sie habe nicht die falschen Werte übermittelt, sondern die Werte, die sie anhand der damals vorliegenden Daten berechnet habe. Nachdem die beurteilende Kammer die Beklagte mit Beschluss vom Frühjahr 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihr Verhalten die Annahme nahe lege, dass die Übermittlung eines fiktiven KI Faktors ein Erschleichen der Typengenehmigung sein könne und es für ein abweichendes Verständnis nähere Erläuterungen bedürfe, hat sich die Volkswagen AG zwar geäußert aber weiterhin nicht dargelegt aus welchen Grund dem KBA korrekturbedürftige Werte mitgeteilt wurden. Wie und aus welchem Grund es hierbei zu Fehlern kam und ob dabei die richtigen Daten berücksichtigt wurden oder nicht, trägt die Beklagte nicht vor. Ebenso trägt sie nicht vor, was genau der Hintergrund und Zweck der Übermittlung des unzutreffenden KI Faktors für die Fahrzeuge der Baureihe aus denen das Fahrzeug des Kläger stammt war. Vor diesem Hintergrund muss die Kammer annehmen, so das Landgericht Kleve, dass die Mitteilung der fiktiven Werte anders KBA der Erschleichen der Typengenehmigung diente, weil bei Verwendung der tatsächlich zutreffenden Werte eine Einhaltung der relevanten Abgasgrenzwerte auf dieser Basis nicht gewährleistet war. In diesem Verhalten liegt eine bewusste Täuschung zu Zwecken der Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Kenntnis der möglichen Folge der Stilllegung für die Käufer vor.

Hätte die Beklagte nicht die Entscheidung getroffen einen fiktiven KI Wert an das Kraftfahrtbundesamt zu übermitteln, wäre das Fahrzeug mangels EG Typengenehmigung nicht auf den deutschen Markt gelangt und der Kläger hätte dies nicht erwerben können.

Insgesamt hat deshalb das Landgericht Kleve die Beklagte vor gesetzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.

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