VW-Abgasskandal um EA189 noch nicht beendet – Verjährungseinrede greift nicht!

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Das Landgericht Düsseldorf hat die Volkswagen AG zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 852 BGB verurteilt. Streitgegenständlich war ein mit dem Dieselmotor EA189 ausgestatteter VW Touran.

Das Landgericht Düsseldorf hat Dieselgate 1.0 wieder vorangebracht und die Volkswagen AG verurteilt, an den Kläger 16.730,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2020 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs VW Touran 2.0 TDI zu zahlen. Die Beklagte wurde ebenso weiter verurteilt, an den Kläger weitere 1.171,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2021 zu zahlen (Urteil vom 20.12.2021, Az.: 21 0 476/20).

Der Hintergrund: Der Kläger erwarb am 30. April 2015 einen gebrauchten VW Touran zu einem Kaufpreis in Höhe von 25.998 Euro brutto. Zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger wies der PKW eine Laufleistung von 7.708 Kilometer auf. In dem PKW ist der Motor EA189 verbaut. Die im Fahrzeug eingesetzte Motorsteuergeräte-Software verfügt über eine Fahrzykluserkennung, die erkennt, wenn das Fahrzeug den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, und schaltet im NEFZ die Software in den NOx-optimierten Modus 1, bei dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate kommt. Unter Fahrbedingungen ist hingegen der Partikeloptimierte-Modus 0 aktiv.

„Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei von der Beklagten durch die Verwendung der Zykluserkennung mit Umschalteinrichtung beziehungsweise die Implementierung des Thermofensters und einer weiteren unzulässigen Abschalteinrichtung im Zuge eines Software-Updates zur Beseitigung der ursprünglichen Abschalteinrichtung vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt worden“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Die Volkswagen AG wollte der begründeten Klage mit den altbekannten Argumenten entgegentreten und vertrat die Auffassung, bei dem Thermofenster handele es sich nicht um eine illegale Abschalteinrichtung, vielmehr sei das Thermofenster aus Gründen des Bauteilschutzes vor Versottung technisch-physikalisch unverzichtbar. Sie erhob zudem die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Schadenersatzforderung, obwohl die Verjährung der Ansprüche wegen der Verwendung der ursprünglichen Zykluserkennung mit Umschalteinrichtung tatsächlich eingetreten war. Es heißt: „Der Kläger kann seine Ansprüche jedoch auf die Implementierung einer neuen unzulässigen Abschalteinrichtung stützen, welche die Beklagte bei dem Software-Update aufgespielt hat, welches der Entfernung der ursprünglichen Umschalteinrichtung dienen sollte.“

„Das Urteil zeigt, dass die Gerichte immer wieder positive Urteile für die Geschädigten sprechen, auch wenn bestimmte Merkmale vielleicht gegen einen Klageerfolg sprechen könnten. Diese Chancen sollten geschädigte Verbraucher im VW-Dieselabgasskandal um den Dieselmotor EA189 nutzen!“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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