VW-Dieselskandal – Verjährung zum Jahresende 2019 droht

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Der Volkswagen-Dieselskandal hat bereits zu unzähligen Urteilen gegen die Volkswagen AG geführt. 

Die weit überwiegende Mehrheit der Landgerichte und nahezu alle Oberlandesgerichte, bis auf ein Senat des Oberlandesgerichts Braunschweig, erkennen einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Volkswagen AG wegen des Dieselskandals an. Lediglich die Berechnung des Schadensersatzanspruches wird von den Gerichten derzeit noch unterschiedlich vorgenommen. 

Die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG sind in nahezu jedem Einzelfall erfolgreich. In allen von uns betreuten Verfahren sind bislang die Gerichte davon ausgegangen, dass es dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Volkswagen AG gibt.

Es droht allerdings, dass die Ansprüche Ende 2019 verjähren. Die Verjährungsfrist beträgt für den Schadensersatzanspruch bei arglistiger Schädigung drei Jahre ab Kenntnis. Die Frist beginnt jeweils am Jahresende zu laufen. 

Umstritten ist noch, wann diese Kenntnis bei den Dieselskandalfällen zu laufen beginnt. Die Gerichte, beispielsweise das Landgericht Bochum, lassen für die Verjährung die ad-hoc-Mitteilung des Volkswagenkonzerns aus September 2015 für eine Kenntnis meist nicht ausreichen. 

Die Ansprüche könnten aber tatsächlich zu Ende 2019 verjähren. In der Regel wurden unsere Mandanten im Jahr 2016 darüber informiert, dass ihr Fahrzeug von der Softwaremanipulation betroffen war. Im Moment gehen die meisten Gerichte davon aus, dass dies der Zeitpunkt ist, zu dem Kenntnis vorlag, somit würde zum 31. Dezember 2019 die Verjährung eintreten. 

Es gibt zwar auch bereits einzelne Gerichte, die auch hier immer noch nicht von einer Kenntnis ausgehen, darauf verlassen kann man sich im Moment aber noch nicht.



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