VW Golf mit Dieselmotor EA 288 – LG Hamburg spricht Schadenersatz im Abgasskandal zu

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Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 13. August 2021 entschieden, dass VW im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Golf VII GTD mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 leisten muss (Az.: 305 O 268/20). Beim EA 288 handelt es sich um den Nachfolgemotor des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors EA 189.

Der Kläger hatte den VW Golf VII GTD 2,0 TDI im Oktober 2016 als Gebrauchtfahrzeug gekauft. In dem VW Golf, Erstzulassung 2013, steckt der Dieselmotor EA 288 mit der Abgasnorm Euro 6. Für das Fahrzeug liegt kein verpflichtender Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt vor, der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Er führte an, dass das Fahrzeug mit einer sog. Fahrkurvenerkennung (Akustikfunktion) ausgestattet ist. Diese Motorsteuerungssoftware erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. Dann werde der Stickoxid-Ausstoß reduziert, was unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenbetrieb nicht der Fall ist. Außerdem käme bei der Abgasrückführung ein Thermofenster zum Einsatz. Dieses führe dazu, dass die Abgasreinigung bei kühleren Außentemperaturen reduziert wird und der Stickoxid-Ausstoß dadurch steigt.

Das LG Hamburg folgte weitgehend dem Kläger. In seinem VW Golf sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut. Der Kläger sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz.

Der Kläger habe hinreichend substantiiert zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen und dies durch Vorlage des internen VW-Dokuments „Applikationsanweisung Diesel Fahrkurven EA288“ untermauert. VW habe den Vorwurf hingegen nicht widerlegen können, so das LG Hamburg.

Durch die Fahrkurvenerkennung werde unstreitig der Prüfzyklus erkannt. VW habe nicht dargelegt, zu welchem anderen Zweck als zur Verringerung des Abgaswerte im Prüfstand die Funktion verwendet werde. Die Motorsteuerung sehe verschiedene Betriebsmodi des Emissionskontrollsystems für den Prüfzyklus und für den normalen Fahrbetrieb vor, wobei der Stickoxid-Ausstoß nur im Prüfzyklus verringert werde. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, führte das Gericht weiter aus. Durch die Verwendung der Fahrkurvenerkennung im streitgegenständlichen Motor EA288 sei die Klagepartei im Ergebnis genauso getäuscht worden, wie die Erwerber eines Fahrzeugs, in dem ein mit der sogenannten Umschaltlogik versehener VW-Motor EA189 verbaut ist, machte das LG Hamburg deutlich.

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden, entschied das Gericht. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

„Der VW-Abgasskandal setzt sich bei Dieselfahrzeugen mit dem Nachfolgemotor EA 288 fort. Auch bei Fahrzeugen mit diesem Motor bestehen gute Chancen, Schadenersatz durchzusetzen. So wie das LG Hamburg haben zahlreichen Landgerichte und auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg VW zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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