VW-Vergleich: alle Optionen umgehend vor 20.04. prüfen! Eile ist geboten! Anwälte informieren!

  • 5 Minuten Lesezeit

Nachdem in den letzten Tagen viele Verbraucher, die sich der Musterfeststellungsklage gegen VW angeschlossen hatten, Post von VW bekommen haben, wonach VW wohl Medienberichten zufolge zwischen 1.350 € und 6.257 € pro Kunde zahlen will, und somit durchschnittlich wohl ca. 15 % des Kaufpreises, sind viele Kunden immer noch hin- und hergerissen, ob sie den Vergleichsvorschlag von VW nun annehmen sollen oder nicht.

Viele Kunden, die sich inzwischen bei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg gemeldet haben, empfinden die Vergleichssumme als gering und fragen sich, ob nicht noch eine höhere Entschädigung möglich ist?

Viele Kunden spekulieren dabei auf die erste Entscheidung des BGH zum Thema Dieselskandal, die ab dem 05. Mai 2020 vor dem BGH verhandelt werden soll.

Das Problem dabei: VW-Kunden in der Musterfeststellungsklage können nicht so lange warten, weil der Vergleich bis zum 20.04.2020 angenommen werden muss. Auch unter Berücksichtigung einer Widerrufsfrist von 2 Wochen käme die Entscheidung des BGH für die Teilnehmer der Musterfeststellungsklage zu spät.

Gerüchten zufolge könnte das sogar der Grund sein, warum VW den Vergleich möglichst schnell „unter Dach und Fach“ haben will, um nicht noch negative Auswirkungen durch eine negative Entscheidung des BGH befürchten zu müssen, ob das allerdings wirklich zutreffend ist, ist natürlich offen.

Das hilft den Kunden in der Musterfeststellungsklage, die auf „Nummer sicher“ gehen wollen, aber leider nicht, denn entweder nehmen sie jetzt den angebotenen Vergleichsbetrag an und sind damit auf der sicheren Seite, oder aber, sie „spekulieren“ auf eine höhere mögliche Entschädigung, müssten dafür aber den Vergleich zunächst ablehnen, was möglich wäre, haben dafür aber das „Rest“risiko, dass eine Einzel-Klage später doch abgewiesen werden würde, das zwar nach Ansicht von Dr. Späth & Partner gering ist, aber eine 100 %ige Sicherheit gibt es bei einer späteren Einzelklage auch nicht.

Sehr negativ wäre dies natürlich dann, wenn der VW-Kunde die Klage auch aus eigenen Mitteln bezahlt hätte.

Teilweise bieten hier Prozessfinanzierer an (ein Prozessfinanzierer arbeitet auch mit Dr. Späth & Partner zusammen), ebenfalls eine Sofortentschädigung zu zahlen, und zwar in Höhe desselben Vergleichsbetrages, den auch VW bezahlen würde, und noch eine zusätzliche Klage zu finanzieren, bei der später dann bei der zusätzlichen Klage noch eine höhere Entschädigung für den Kunden „herausspringen“ kann und Kunden nur dann an den PF eine Erfolgsbeteiligung bezahlen müssen, wenn die spätere Klage erfolgreich ist.

Sofern dieses Angebot von einem bonitätsstarken Prozessfinanzierer gemacht wird, ist es nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB relativ risikolos für den Kunden möglich, weil er dieselbe Sofortentschädigung erhält wie von VW und noch die Möglichkeit auf ein späteres deutlich besseres Ergebnis hat. Sollte bei der späteren Klage dann doch keine höhere Entschädigung „herausspringen“, wäre das zwar ärgerlich, aber dann das Risiko des Prozessfinanzierers, sofern die ursprüngliche Sofortentschädigung nicht vom Kunden zurückbezahlt werden müsste.

Praxistipp von Dr. Späth & Partner:

Auch in solchen Fällen müssen VW-Kunden in der Musterfeststellungsklage aber immer „auf Nummer sicher“ gehen, d. h., sie sollten erst dann das VW-Angebot ablehnen, sobald sie z. B. die verbindliche Zusage von einem Prozessfinanzierer haben, dass er ihren Fall übernimmt (oder ggf. auch von einer Rechtsschutzversicherung).

Genauso sollten VW-Kunden nach Ansicht von Dr. Späth & Partner auch den Vergleichsvorschlag von VW nicht vorschnell annehmen oder VW nicht vorschnell ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Vergleiches machen, denn dann sind VW-Kunden an diesen Vergleichsvorschlag gebunden und können keine anderen Alternativen mehr prüfen.

Die Frist 20.04.2020 sollten betroffene VW-Kunden deutlich im Blick haben, und hier ihre jeweilige Option bis zu diesem Datum „in trockenen Tüchern“ haben, denn schlecht wäre es für den Kunden, wenn er den Vergleich nicht vor dem 20.04.2020 annimmt, und z. B. darauf hofft, dass ein Prozessfinanzierer den Fall für ihn finanziert und eine Sofortentschädigung zahlt, oder seine Rechtsschutzversicherung den Fall für ihn in Form einer Einzelklage übernimmt und dann aber die Rechtsschutzversicherung oder der PF doch nach diesem Datum, dem 20.04., dann keine Kostenzusage machen.

Das würde bedeuten, dass der Kunde, der den VW-Vergleich nicht angenommen hat, dann in der „Luft hängen“ würde, denn er hätte das VW-Angebot nicht fristgerecht angenommen und müsste aber anschließend seine Einzelklage aus eigenen Mitteln finanzieren, was schnell mehrere Tausend Euro kosten kann.

VW-Kunden in der Musterfeststellungsklage sollten also nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB unbedingt jetzt schon aktiv werden, um zu prüfen, ob sie das Angebot von VW annehmen wollten oder nicht oder ob es andere Optionen wie einen Prozessfinanzierer oder ihre Rechtsschutzversicherung gibt, womit sich bei Zusage durch diese die Möglichkeit auf eine Einzelklage ergibt.

Da eine Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung oder auch eine Anfrage bei dem Prozessfinanzierer aber einige Tage oder gar 1–2 Wochen (oder je nach Einzelfall länger) dauern könnte, sollten betroffene VW-Kunden bereits jetzt diese Möglichkeiten prüfen, um ggf. bis zum 20.04. eine andere Option in den Händen zu halten oder ggf. zur Sicherheit doch das Angebot von VW annehmen zu können.

Die jeweiligen Vor- und Nachteile, z. B., dass bei einer Finanzierung durch eine Rechtsschutzversicherung keine Sofortentschädigung bezahlt wird, das Vergleichsangebot von VW aber relativ gering ist etc., müssen dabei immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden.

Die anderen Optionen müssen nach Ansicht von Dr. Späth & Partner vorher „auf den Tisch“, um zur Sicherheit, sofern der Kunde nicht fristgerecht eine andere Option hat, das Vergleichsangebot von VW doch zur Sicherheit noch fristgerecht annehmen zu können. 

Betroffene VW-Kunden können sich gerne an Dr. Späth & Partner wenden, Dr. Späth & Partner sind seit mehr als 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherschutzrecht und seit mehreren Jahren im Dieselskandal tätig und beraten Sie daher gerne und kompetent.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth

Beiträge zum Thema