VW-Vergleich: Viele Ansprüche noch nicht verjährt! Eile ist geboten! Anwälte informieren!

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VW-Käufer seien darauf hingewiesen, dass in vielen Fällen ihre Ansprüche noch nicht verjährt sind und sie auch im Rahmen einer Einzelklage weiter klagen können, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte hinweist.

1. Keine Verjährung von Ansprüchen von VW-Kunden in der Musterfeststellungsklage 

Viele Kunden, die inzwischen in der Musterfestellungsklage sind und von VW ein Vergleichsangebot erhalten, fragen sich, ob sie dieses annehmen sollen oder nicht, nämlich z. B. über einen Prozessfinanzierer weiter machen sollen und auf höhere Entschädigung hoffen sollen.

Diese Kunden seien darauf hingewiesen, dass sie trotzdem noch in Form einer Einzelklage ohne Furcht vor Verjährung weiter klagen können bis zum 20.Oktober 2020, auch wenn sie das Angebot von VW nicht annehmen.

VW-Kunden seien aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie VW ein „verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vergleichs“ machen, sobald sie ihre IBAN eintragen, den Vergleichstext unterschreiben und zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil 2 an VW senden. Kunden können sich dann wohl nicht mehr umentscheiden und sind an ihr Angebot an VW gebunden – von daher sollten vorher alle anderen Alternativen geprüft werden.

2. Andere VW-Kunden, die nicht in der Musterfeststellungsklage sind

Auch andere VW-Kunden, die sich nicht an der VW-Musterfeststellungsklage beteiligt haben, „wachen nun“ nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner angesichts des Vergleichsangebots von VW „teilweise auf“, und fragen sich teilweise, warum sie nichts unternommen haben und bereuen es teilweise, sich nicht der Musterfeststellungsklage angeschlossen zu haben.

Diesen Kunden sei gesagt, dass ihre Ansprüche zwar eventuell verjährt sein könnten und die Musterfeststellungsklage, sofern sie sich nicht an ihr beteiligt haben, die Verjährung für sie nicht gehemmt hat, aber günstigenfalls auch ihre Ansprüche noch nicht verjährt sind.

Die Verjährung ist nämlich umstritten. Sie richtet sich grundsätzlich nach §§ 195, 199 BGB.

Danach tritt Verjährung innerhalb von 3 Jahren zum Jahresende nach Kenntnis (oder grob fahrlässiger Unkenntnis) von Schaden und Schädiger ein.

Danach könnte Verjährung schon Ende 2019 eingetreten sein, weil in der Regel im Jahr 2016 die Information von VW oder dem Kraftfahrtbundesamt erfolgte, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem VW-Kfz verbaut ist (oder schon früher die Info kam, dass VW in einen Abgasskandal verwickelt ist).

Diverse Gerichte hatten auch in diesem Sinne entschieden.

Allerdings ist dies keineswegs sicher.

Nach einem – wohl noch nicht rechtskräftigen – Urteil des Landgerichts Trier vom 19.09.2019 mit dem Az. 5 O 417/18 z. B. hatte dieses entschieden, dass die 3-jährige Verjährungsfrist günstigenfalls noch gar nicht zu laufen begonnen hat, weil die 3-jährige Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnen soll, wenn eine endgültige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, die noch nicht vorliegt, aber demnächst gefällt werden könnte. 

Somit könnte die Verjährung günstigenfalls noch gar nicht zu laufen begonnen haben und Kunden im Optimalfall noch mehrere Jahre Zeit haben.

Ob es sich hierbei bei der Entscheidung des LG Trier um eine Einzelfallentscheidung handelt oder nicht, ist nicht sicher, es könnte aber durchaus ein, dass auch andere Gerichte sich auf den Standpunkt stellen würden, dass die Verjährung noch nicht 2016 zu laufen begonnen hat (und somit schon Ende 2019 eingetreten wäre), sondern z. B. erst 2017 oder 2018, als verstärkt erste Urteile gegen VW von Gerichten für Verbraucher gesprochen wurden. 

Sollte ein Gericht sich auf den Standpunkt stellen, dass die Verjährung z. B. 2017 zu laufen begonnen hatte (sicher ist dies, wie gesagt, nicht), so würde das bedeuten, dass die Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB z. B. erst Ende 2020 eintreten würde.

Auch VW-Kunden, die sich z. B. nicht (oder nicht ordnungsgemäß) an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben,

haben daher Chancen, trotzdem noch erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Weil allerdings nicht sicher ist, wie die Gerichte hier entscheiden würden, und auch ein Prozessfinanzierer diese Fälle vermutlich nicht finanziert, empfehlen Dr. Späth & Partner hier daher schwerpunktmäßig rechtsschutzversicherten VW-Kunden ein Vorgehen gegen VW, um möglichst kein Kostenrisiko einzugehen.

Der Kunde sollte hier auch den „sichersten Weg“ gehen und, sofern er noch keine verjährungshemmenden Schritte unternommen hatte, vorsichtshalber vom Eintritt der Verjährung Ende 2020 ausgehen (sofern diese, wie gesagt, nicht schon in den Vorjahren eingetreten ist). Eile ist daher geboten. 

Auf jeden Fall sollten VW-Kunden nach Ansicht von Dr. Späth & Partner die Möglichkeit des Vergleichs mit VW auf jeden Fall im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung mit einem im Dieselskandal erfahrenen Anwalt prüfen lassen. 

Sofern das Ergebnis der Erstberatung nämlich ist, dass der Kunde, der sich in der Musterfeststellungsklage befindet, das VW-Angebot annehmen sollte, entstehen ihm keine Anwaltskosten für die Erstberatung, da die Kosten für die Erstberatung dann von VW übernommen werden. 

Sollte das Ergebnis sein, dass das VW-Vergleichsangebot nicht angenommen werden sollte, werden Dr. Späth & Partner (und viele andere Kanzleien) die Erstberatung dem VW-Kunden nicht in Rechnung stellen. 

Auch bei VW-Kunden, die sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben, werden Kanzleien wie Dr. Späth & Partner (und diverse andere Kanzleien) die Erstberatung kostenlos durchführen.

Betroffene VW-Kunden können sich gerne an Dr. Späth & Partner wenden, Dr. Späth & Partner sind seit mehr als 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherschutzrecht und seit mehreren Jahren im Dieselskandal tätig und beraten Sie daher gerne.



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