VW-Vergleich: Vergleichsbetrag = 0! Erste Klage gegen VW eingereicht! Anwälte informieren!

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In Sachen VW-Vergleich haben die Teilnehmer der Musterfeststellungsklage nun in den letzten Tagen das Vergleichsangebot von VW erhalten. Leider erhalten nicht alle der ca. mehreren hunderttausend Kläger ein Vergleichsangebot, bis zu ca. 200.000 Kunden dürften gar kein Vergleichsangebot erhalten, weil sie die von VW festgesetzten Kriterien für ein Vergleichsangebot wie z. B. Erwerb in Deutschland vor dem 01.01.2016, u. a. nicht erfüllen.

Aus diesem Grunde hatte die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg gestern bereits eine erste Klage für einen rechtsschutzversicherten VW-Kunden, der kein Vergleichsangebot von VW erhalten hatte, vor dem Landgericht Berlin gegen VW eingereicht, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist. 

Der Kunde hatte sein Kfz erst im Jahr 2016 erworben und daher gar keinen Vergleichsvorschlag von VW erhalten.

Da der VW-Kunde rechtsschutzversichert ist, hatten Dr. Späth & Partner für diesen eine kostenlose Anfrage bei dessen Rechtsschutzversicherung eingeholt.

Inzwischen lag die Zusage der Rechtsschutzversicherung für das Einzel-Klageverfahren des Kunden gegen VW vor und Dr. Späth & Partner hatten gestern bereits die Klage vor dem Landgericht Berlin eingereicht.

Geklagt wird von Dr. Späth & Partner auf den vollen damals bezahlten Kaufpreis in Höhe von 19.949,- € ohne Abzug von Nutzungsentschädigung zzgl. Zinsen, da nach Ansicht von Dr. Späth & Partner recht wahrscheinlich ist, dass der BGH im Mai 2020 entscheiden wird, dass die Nutzungsentschädigung nicht vom Kaufpreis abzuziehen ist.

Auch für Käufe in den Jahren 2016 und später sind VW-Kunden nach Ansicht von Dr. Späth & Partner oftmals nicht chancenlos und haben oftmals – obwohl sie kein Vergleichsangebot erhalten und oftmals kein Prozessfinanzierer bereitsteht, der den Fall finanziert – trotzdem Chancen auf Schadensersatz.

Hier muss immer im Einzelfall geprüft werden, ab wann der Kunde Kenntnis von der Täuschung durch VW hatte oder haben konnte und somit noch Ansprüche geltend machen kann, z. B. durch Information von VW, Aufspielen des Softwareupdates etc., Kenntnis von Urteilen gegen VW etc., oftmals haben „späte Käufer“ hier nach Ansicht von Dr. Späth & Partner hier aber noch Chancen, was im jeweiligen Einzelfall geprüft werden sollte.

Dr. Späth & Partner empfehlen bei diesen späten Käufen ab 2016 und später aber vor allem rechtsschutzversicherten Kunden ein Tätigwerden, da das Risiko bei einem selbst finanzierten Prozess nicht unterschätzt werden sollte, da die Kosten hierfür bei mehreren tausend Euro liegen könnten, speziell im Unterliegensfall, der nicht 100 %ig ausgeschlossen werden kann.

Im Einzelfall kann die Möglichkeit geprüft werden, ob nicht PKH beantragt werden könnte.

Sofern die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt (im oben beschriebenen Fall erfolgte die Kostenschutzzusage für die Klage nach 2 Tagen) kann der Kunde auch hier ohne Kostenrisiko seine individuellen Ansprüche gegen VW ohne Kostenrisiko verfolgen. 

Auch sollten die Kunden prüfen, vor welchen Gericht sie dann die Klage gegen VW einreichen bzw. einreichen können, da sich speziell im VW-Skandal heraus gestellt hatte, dass diverse Gerichte verbraucherfreundlicher sind (und somit tendenziell eher zugunsten des VW-Kunden entscheiden) und andere Gerichte teilweise verbraucherunfreundlicher, also tendenziell eher zugunsten von VW entscheiden. 

Hier sollte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner intensiv geprüft werden, welcher Gerichtsstand z. B. der Unerlaubten Handlung, Verbrauchergerichtsstand, etc. hier einschlägig ist und vorteilhaft für den Kunden ist.

Betroffene VW-Kunden können sich gerne an Dr. Späth & Partner wenden, Dr. Späth & Partner sind seit mehr als 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherschutzrecht und seit mehreren Jahren im Dieselskandal tätig und beraten Sie daher gerne und kompetent.



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