Während urlaubsbedingter Praxisschließung besteht keine Pflicht zum Absperren des Hauptwasserhahns

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Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 07.04.2021 über einen Leitungswasserschaden in einer Zahnarztpraxis zu entscheiden. Hintergrund des Urteils war eine urlaubsbedingte Praxisschließung für drei Wochen, ohne dass das Abwasserventil für die Praxis abgesperrt wurde. Nach dem Urlaubsende wurde bemerkt, dass eine Rohrleitung in der Praxis undicht geworden war. 

Der Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherer regulierte den Schaden der Zahnarztpraxis und begehrte aus übergegangenem Recht von einem Unternehmen, was im Vorfeld mit der Installation einer Desinfektionsanlagen in der Zahnarztpraxis beauftragt war, Schadensersatz sowie die Feststellung, dass diese auch zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet sei.  Diese Desinfektionsanlage wurde zusammen mit den an die Anlage anschließenden Rohrleitungen installiert. Im Nachgang zu der Installation der Anlage war diese Firma auch mit der Wartung der Desinfektionsanlage beauftragt worden.

Das Oberlandesgericht Celle stand dem Versicherer vollen Schadensersatz zu. Denn aufgrund der fehlerhaften Installation eines Rohres war die Firma für den entstandenen Schaden verantwortlich.

Ein Mitverschulden, welches von der Installationsfirma geltend gemacht wurde, erkannte das Berufungsgericht nicht an. Zwar ist die Vorschrift des § 254 Abs. 1 BGB auch im Verhältnis zwischen dem Versicherer und Installationsfirma anwendbar, da mit dem Übergang der Forderung gemäß § 86 VVG dem Dritten die bestehenden Einwendungen erhalten bleiben (§ 404 BGB), jedoch lag kein grob fahrlässiges Verhalten des Inhabers der Zahnarztpraxis vor.

Ein solches Mitverschulden hätte nur dann vorgelegen, wenn die Zahnarztpraxis zumutbare Maßnahmen unterlassen hätte, die jeder vernünftige, wirtschaftlich denkende Mensch nach Lage der Dinge unternommen hätte, um ein Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden in eigener Angelegenheit lag hier jedoch nicht vor. Das Fehlende Absperren des Hauptwasserhanhnes begründet keine Obliegenheitsverletzung, da zum einen nicht bewiesen werden konnte, dass die dreiwöchige Betriebsschließung überhaupt kausal für den eingetretenen Schaden gewesen ist und zum anderen nicht jede denkbare, mögliche und gegebenenfalls sogar sinnvolle Schutzmaßnahme zu einem Mitverschulden führt. Das Absperren eines Hauptwasserhahns nach dem Verlassen einer Wohnung, um ein Rohrbruch zu verhindern, ist weder üblich noch kann es von einem vernünftigen, wirtschaftlich denkende Menschen nach Treu und Glauben verlangt werden.


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