Walton International Group beantragte die Reorganisationsinsolvenz in Calgary, Kanada

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Walton International Group mit Sitz in Calgary, Alberta/Kanada (mit europäischem Hauptsitz in Hamburg), unter dem Vorstandsvorsitzenden Bill D. sowie 43 Tochter- und verbundenen Gesellschaften hat am 28. April 2017 beim Court of Queen’s Bench of Alberta eine Reorganisationsinsolvenz unter dem Kanadischen Companies’ Creditors Arrangement Act beantragt. Gesellschaftsgegenstand sind der Erwerb, Spekulation und Entwicklung von Bauerwartungsland in Kanada und den USA. Der Konzern besteht aus ca. 600 verschiedenen Gesellschaften, welche zum Anmeldezeitpunkt Liegenschaften in einer Größenordnung von rund 105.000 Hektar hielten. 

Der europäische Hauptsitz wird von der Walton Europe GmbH in Hamburg eingenommen, Kehrwieder 9, 20457 Hamburg. Der Umsatz der Walton Group war in den vergangenen fünf Jahren von 117 auf 20 Millionen US-Dollar gefallen. Die Anzahl der Beschäftigten sank von 469 Beschäftigten im Jahr 2013 auf 96 (Quelle: Fondsdiscount.de). 

Das Geschäftsmodell besteht darin, den Immobilienerwerb durch Emission und Verkauf von Schuldverschreibungen (bonds) an Privatanleger zu finanzieren (retail investors) und die Liegenschaften später – nach eigenen Angaben innerhalb von 6 bis10 Jahren – entweder spekulativ weiterzuverkaufen oder mithilfe eines institutionellen Investors selbst zu entwickeln und zu vermarkten. Hierbei sollen die Verbindlichkeiten gegenüber den retail investors vom institutionellen Investor ausgelöst werden. Jede Liegenschaft wird von einer eigenen limited partnership – vergleichbar mit der deutschen Kommanditgesellschaft – erworben und verwaltet; Kleinanleger erwerben entweder Schuldverschreibungen (bonds) oder Kommandistenanteile (limited partnership shares) mit einem Kapitaleinsatz zwischen $10.000 und $300.000.

Limited Partnership Shares gelten nach US-Wertpapierhandelsrecht als registrierungspflichtige Wertpapiere und dürfen in den USA ohne Zulassung und Prospektierung nicht angeboten werden. Angeblich habe die Gesellschaft in Kanada, Deutschland und einigen asiatischen Ländern so unter Umgehung der US-Wertpapiervorschriften über 90.000 retail investors eingeworben. 

Obwohl das Unternehmen seit 1979 besteht, gab es in früheren Berichten an, dass von 122 Master Plan-Liegenschaften auf nur auf 5 bereits mit Bautätigkeiten begonnen wurde. Selbst wenn sich der Wert des erworbenen Bauerwartungslands mit der Zeit erhöht, können sich laufende Verbindlichkeiten und Verpflichtungen nur aus Verkauf oder Entwicklung ergeben, da eine rein bilanzielle Wertsteigerung von Vermögenswerten keine zusätzliche Liquidität generiert, die zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebes benutzt werden kann. 

Nach Angaben des am 2. Mai 2017 veröffentlichten Berichts der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist die HSBC Bank die größte besicherte Gläubigerin der Gruppe, mit der zunächst eine zeitweilige Stundungsvereinbarung getroffen werden soll. Die ausländischen Gesellschaften der Gruppe, einschließlich der deutschen, sollen von der Insolvenz nicht betroffen sein, da diese ihren Geschäftsbetrieb ohne Liquiditätsengpässe angeblich weiter aufrechterhalten könnten. Ansprüche von Anlegern, die Limited Partnership Shares oder ähnliche Instrumente erworben, dürften im Insolvenzverfahren hinter den Sicherungsansprüchen der HSBC Bank zurücktreten.

Anleger, die in Liegenschaftsprojekte der Walton International Group oder einer ihrer Töchter investiert haben, sollten daher prüfen, in welchen Liegenschaftserwerb sie investiert haben, welche Rechte ihnen im Falle einer Insolvenz zustehen und nach welchem Recht und unter welchem Gerichtsstand Ansprüche zu verfolgen sind, um Verlusten durch insolvenzrechtliche Restruktierungsmaßnahmen rechtzeitig vorzubeugen und eigene Maßnahmen zur Sicherung – ggfs. am Ort der Liegenschaft selbst – ihrer Anlage beurteilen zu lassen. 

Betroffene können sich an den Kollegen Rechtsanwalt Helge Naber (als Rechtsanwalt in Bremen und als Attorney at Law in Montana, USA, zugelassen) wenden. 

Autor: Rechtsanwalt Helge Naber (als Rechtsanwalt in Bremen und als Attorney at Law in Montana, USA)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema