Walton International Group Inc.: Reorganisationsplan vorgelegt

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Am 06. März 2018 legten die vom Insolvenzverfahren 2018 1701-05845 vor dem Court of Queen’s Bench of Alberta betroffenen Gesellschaften einen ersten gemeinsamen Reorganisationsplan für die Walton International Group Inc. vor. Hiernach sollen einige der insolventen Gesellschaften in einer einzigen, neuen Gesellschaft aufgehen, die deren Vermögen übernehmen solle. Die übernehmende Gesellschaft werde Schuldverschreibungen an die betroffenen Gläubiger gemäß ihrer wertmäßigen Beteiligung an dem entsprechenden übernommenen Gesellschaftsvermögen geben. Es ist zu erkennen, dass das Vermögen der insolventen Gesellschaften mitunter lediglich aus deren gepooltem Insolvenzanspruch gegen die ebenfalls insolvente Walton International Group Inc. besteht, es ansonsten aber keine Aktiva gibt.

Die Abstimmung über den Reorganisationsplan soll am 27. März 2018 um 9 h bei der Kanzlei Bennett Jones LLP, 4500 855 Second Street in Calgary Alberta T2P 4K7 stattfinden. Da der vorgeschlagene Plan nur solchen Gläubigern ein Wahlrecht einräumt, die entweder einen besicherten oder einen unmittelbaren Insolvenzanspruch haben, dürften die meisten Privatanleger von der Teilnahme an der Abstimmung über den Insolvenzplan ausgeschlossen sein. Etwas anderes kann sich aus den individuellen Anlagebedingungen bzw. dem jeweiligen Gesellschaftervertrag ergeben, da abweichende Regeln gelten können, wenn es sich bei der Insolvenzforderung des zu übernehmenden Unternehmens um dessen wesentliches Vermögen handelt, da im Falle einer vollständigen Vermögensveräußerung ggfs. alle Gesellschafter ein Abstimmungsrecht qua Gesetz haben können.

Der Insolvenzplan weist außerdem die Besonderheit auf, dass er einen wertmäßigen Austausch alter Verbindlichkeiten durch neue Schuldverschreibungen auf die neue Gesellschaft vorsieht, ohne dass offenbar eine Diskontierung erfolgt. Demzufolge scheinen die Verbindlichkeiten der neuen Gesellschaft wertmäßig der Summe der alten zu entsprechen, wobei die neue Gesellschaft die Vermögenswerte der alten im Gegenzug übernehmen soll. Es käme daher lediglich zu einer internen Um-, nicht aber zu einer Entschuldung, die den Fortbestand der Unternehmensgruppe und damit auch die Rückzahlung von Anlegergeldern in nicht von dem Insolvenzverfahren betroffenen verbundenen Gesellschaften gewährleisten würde.

Insbesondere Anleger, die unmittelbar Anteile oder Schuldverschreibungen halten, sollten eine unmittelbare Teilnahmemöglichkeit prüfen und sich mit dem Inhalt des Reorganisationsplanes vertraut machen.

  1. Walton International Group Inc.
  2. Walton G.P. Holdco Ltd.
  3. 1389211 Alberta Ltd.
  4. 1453373 Alberta Inc.
  5. Walton Development and Management GP Ltd.
  6. Walton Development and Management Inc.
  7. Walton Development and Management (Ontario) GP Ltd.
  8. Walton Asset Management GP Ltd.
  9. Walton Capital Management Inc.
  10. Walton PS Industrial Ltd.
  11. Walton South Simcoe Residential Development Corporation
  12. Walton Vita Crystallina Development Corporation
  13. Walton Canadian Land 1 Development Corporation 
  14. McConachie Asset Management Corporation
  15. McConachie Development Investment Corporation
  16. Walton Development (Shepard) Inc.
  17. Walton Edgemont Development Corporation
  18. Walton Income 5 Investment Corporation
  19. Walton Income 6 Investment Corporation
  20. Walton Income 7 Investment Corporation
  21. Walton Income 8 Investment Corporation
  22. Walton Income 9 Investment Corporation
  23. Walton Income 10 Investment Corporation
  24. Walton Income 11 Investment Corporation
  25. Walton Income 12 Investment Corporation
  26. Walton CA Highland Falls Investment Corporation
  27. Walton AB Southridge Debt and Equity Corporation
  28. Walton U.S. Dollar Income 1 Corporation
  29. Walton U.S. Dollar Income 2 Corporation
  30. Walton 2016 Bond Corporation
  31. Walton 2016 Income Corporation
  32. Walton Ontario Land Investment 1 Ltd.
  33. Walton Ontario Land 1 Corporation

Fazit: Wer eine Vertretung in dieser Sache wünscht, kann den Kollegen Helge Naber (Rechtsanwalt in Bremen und Attorney at law in Great Falls, Montana), beauftragen. Anfragen an ihn werden von hier aus unverzüglich weitergeleitet.


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