Walton International Group Inc.: Reorganisationsplan genehmigt

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Nach Annahme des Reorganisationsplanes durch die qualifizierte Mehrheit der Gläubiger am 28. März 2018 hat nun auch der Court of Queen’s Bench of Alberta im konsolidierten Insolvenzverfahren 1701-05845 den Reorganisationsplan mit Beschluss vom 28. Juni 2018 genehmigt. Unter gleichem Datum stimmte das Gericht auch der Zahlung von rund CAN $ 54.000 zur Ablösung von Sicherungsrechten zugunsten Dritter auf einigen Immobilien zu. Des Weiteren erlaubte das Gericht den plangemäßen Beginn des Veräußerungsverfahrens von Bau- und Bauerwartungsland, welches derzeit von den Untergesellschaften Walton PS Industrial Ltd. und Walton Ontario Land I Corp. gehalten wird. Das Bieterverfahren soll sofort beginnen und der Verkauf bis 31. Oktober 2018, vorbehaltlich der Genehmigung durch das Insolvenzgericht, abgeschlossen sein.

Nach den Berichten der Insolvenzverwaltung hatte das Gericht bereits im April 2018 den Insolvenzschutz einzelner Schuldnergesellschaften, deren Geschäftsfelder in den USA liegen, aufgehoben, namentlich der Walton Internation USA Group Inc. Obwohl auch diese Gesellschaften nach dem vorgeschlagenen Reorganisationsplan verpflichtet gewesen wären, ihre Vermögenswerte in die neue Rollup Corporation zu überführen, entzieht sich die Einhaltung von deren Verpflichtungen zur Erfüllung der Vorgaben des Reorganisationsplanes damit der weiteren gerichtlichen Kontrolle. Auch stehen die dort etwaig gehaltenen Vermögenswerte damit nicht mehr unter insolvenzrechtlichem Vollstreckungsschutz und sind Ansprüchen Dritter wieder und weiterhin ausgesetzt.

Die Insolvenzverwaltung hatte in ihrem 23. Zwischenbericht vom 20. Juni 2018 geschätzt, dass den verbleibenden Schuldnergesellschaften bei Ablauf des Vollstreckungsschutzes am 31. Oktober 2018 rund CAN $ 9,1 Mio. an liquiden Mitteln zur Verfügung stehen werden. Darüber, welche Kapitalausstattung der Rollup Corporation, die das Immobiliarvermögen der Walton International Group übernehmen und den Fortbestand der Gruppe durch Ausgabe neuer Schuldverschreibungen bzw. Aktienemissionen sicherstellen soll, erwartet werden darf, macht die Insolvenzverwaltung keine Angaben. Es bleibt daher abzuwarten, unter welchen konkreten Anlagebedingungen und Wertverhältnissen diese Swaps angeboten bzw. vollzogen werden sollen und ob der Reorganisationsplan diesbezüglich tatsächlich eingehalten werden wird. 

Fazit: Die rechtzeitige Prüfung eines unmittelbaren Zugriffs auf die noch verbliebenen US-Liegenschaften, welche nicht mehr dem insolvenzrechtlichen Vollstreckungsschutz unterfallen, kann zur Sicherstellung der Werterhaltung der dem Swap unterfallenden Instrumente, wovon auch Privatanleger jedenfalls mittelbar betroffen sein dürften, schon jetzt empfehlenswert sein.


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