Wann darf die Bank einen Kredit kündigen?

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Immer wieder kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Darlehenskündigungen durch Banken und Sparkassen. Anlass genug, sich über die grundlegenden rechtlichen Regelungen einen Überblick zu verschaffen:

I. Unbefristete Kredite


Bei diesen kann die Bank, da eine Laufzeit des Kredits nicht vereinbart ist, recht einfach kündigen. Eine Kündigungsfrist ist seitens der Bank hierbei nicht zu beachten, sofern es sich nicht um ein Verbraucherdarlehen handelt. Die Bank benötigt lediglich einen sachgerechten Grund, darf nicht zur Unzeit kündigen und muss auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Bei Verbraucherdarlehen muss die Bank eine zweimonatige Kündigungsfrist beachten, wobei dies nicht für Dispositionskredite gilt.

Eine außerordentliche Kündigung ist bei unbefristeten Krediten meist nicht möglich, da eine außerordentliche Kündigung stets voraussetzt, dass der Bank eine ordentliche Kündigung nicht zumutbar ist.

II. Kredite mit fester Laufzeit


Bei solchen ist zunächst der Bank eine ordentliche Kündigung versagt, so dass hier die außerordentliche Kündigung eine zentrale Rolle spielt.

Für eine außerordentliche Kündigung bedarf es eines besonderen Grundes, welche u.a. in § 490 Abs. 1 BGB geregelt sind. Hiernach darf eine Bank kündigen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eingetreten ist.

Ob eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist, wird dadurch beurteilt, dass die Vermögensverhältnisse bei Vertragsschluss mit den aktuellen abgeglichen werden. Ferner muss hinzutreten, dass die Verschlechterung zudem die Rückzahlung des Darlehens gefährdet, wobei die Ausfallgefährdung akut vorliegen muss, so dass eine rein abstrakte Gefährdung nicht ausreicht. Ob zudem bei Verbraucherdarlehen eine Kündigung wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erfolgen darf, ist umstritten und bislang nicht endgültig geklärt.

Auch bei der Verschlechterung der gestellten Sicherheiten ist eine Kündigung nur zulässig, wenn diese den Rückzahlungsanspruch der Bank gefährdet.

Auch eine außerordentliche Kündigung wegen Verzugs ist möglich, wobei hier Voraussetzung ist, dass der Kreditnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Höhe von 10% der Darlehensschuld in Rückstand gerät. Dies wird bei Verbraucherdarlehen nach § 498 Abs. 1 BGB weitergehend dahin spezifiziert, dass bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren mit 5% in Rückstand sein muss. Handelt es sich um einen Immobilienkredit für Verbraucher reicht ein Rückstand von 2,5% der Darlehensbetrages aus.

Wichtig ist, dass die Einlösung der Raten zulasten eines im Soll befindlichen Girokontos keinen Rückstand des Darlehens begründet.

Werden im Kreditantrag unrichtige Angaben gemacht, berechtigt dies die Bank zur außerordentlichen Kündigung. Auch kann dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Auch kann die beharrliche Weigerung des Schuldners eines laufenden Kredits, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, eine Kündigung rechtfertigen Allerdings ist auch hier zu beachten, dass hierbei die berechtigten Belange des Kreditnehmers zu berücksichtigen sind, insbesondere darf eine außerordentliche Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich sein. Auch sind Kündigungen nicht rechtmäßig, denen ein Fehler im der bankseitigen Organisation zugrunde liegt oder, die auf einem der Bank zurechenbaren Verschulden eines Bankmitarbeiters beruhen.

Im Zweifel sollte jeder Kündigungsvorgang einer fachanwaltlichen Prüfung unterzogen werden.



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