Wann darf eine Jugendstrafe verhängt werden?

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Als Jugendstrafe wird landläufig jede Bestrafung nach dem Jugendstrafrecht verstanden. Im Rechtssinne ist damit jedoch nur eine ganz bestimmte Sanktion aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) gemeint, nämlich die Freiheitsstrafe gegen Jugendliche und Heranwachsende.

Die Jugendstrafe ist die einzige Kriminalstrafe im Jugendstrafrecht. Sie unterscheidet sich insoweit von bloßen Weisungen oder Auflagen oder auch vom Jugendarrest, bei denen jeweils die erzieherische Einwirkung im Mittelpunkt steht. Die Voreintragung einer Jugendstrafe ist Bundeszentralregister oder gar im Führungszeugnis hat unter Umständen fatale Folgewirkungen für den beruflichen Werdegang oder auch im Falle späterer weiterer Verurteilungen.

Auch die Jugendstrafe wirkt erzieherisch, sie ist aber mit einem längeren Freiheitsentzug verbunden bzw. wird dieser (bei einer Strafaussetzung zur Bewährung) zumindest angedroht. Außerdem ist das Mindestmaß der Jugendstrafe sechs Monate, eine kürzere Strafe darf das Gericht unter keinen Umständen aussprechen. Um gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine derart ernste Sanktion zu verhängen, bedarf es daher ganz erheblicher Gründe.

§ 17 JGG besagt:

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen will ich heute etwas näher beleuchten.

1. Schädliche Neigungen

Der Begriff der schädlichen Neigungen wird seit jeher kritisiert. Zum einen geht er auf die NS-Zeit zurück und erinnert sehr an die damalige Tätertyplehre oder auch das Unwort vom „Volksschädling“. Zum anderen ist der Begriff äußerst schwammig und lässt jede genaue Abgrenzung äußerst schwierig erscheinen.

Ein Definitionsversuch geht dahin, dass unter schädlichen Neigungen Mängel in der Persönlichkeit gesehen werden, aufgrund derer weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind und die daher eine längere Erziehung des Jugendlichen gerade durch die Jugendstrafe nötig machen.

Schädliche Neigungen auch noch zum Urteilszeitpunkt

Dabei ist es entscheidend, dass die schädlichen Neigungen sowohl zum Zeitpunkt der Tat als auch zum Zeitpunkt der Verhandlung vorliegen müssen. Insofern besteht durchaus eine Chance, die Zeit des Ermittlungsverfahrens zu nutzen, um die Lebenssituation des Beschuldigten soweit zu verbessern, dass keine schädlichen Neigungen mehr erkennbar sind.

Die schädlichen Neigungen können in erster Linie durch die Begehung vieler oder früherer Straftaten begründet werden. Bei wiederholtem Rückfall oder einer ganzen Serie von Straftaten ist die Art der Delikte zu bewerten, wobei es keine festen Anhaltspunkte gibt, wann nun schädliche Neigungen vorliegen.

Straftat als Ausdruck der schädlichen Neigungen

Hierbei sollen aber Straftaten, die ausschließlich aufgrund einer günstigen Gelegenheit, wegen eines persönlichen Konflikts, aus Not oder aufgrund eines einmaligen situationsbedingten Versagens begangen wurden, außer Betracht bleiben. Ebenso ist die Tatsache, dass ein Jugendlicher für Gruppenzwang empfänglich ist, für sich genommen noch keine schädliche Neigung.

Außerdem müssen diese Neigungen „in der Tat hervorgetreten“ sein, die Tat muss sich also gerade als Ergebnis schädlicher Neigungen darstellen. Das Gericht muss dabei den Anlass der Taten prüfen und diesen gerade auf diese Neigungen zurückführen können. Die entsprechenden Überlegungen müssen in den Urteilsgründen sichtbar und nachvollziehbar sein.

Die Verhängung der Jugendstrafe ist aber auch bei schädlichen Neigungen nicht absolut zwingend. Sollten nämlich trotz schädlicher Neigungen Erziehungsmaßnahmen oder andere Sanktionen ausreichen, darf die Jugendstrafe nicht verhängt werden.

2. Schwere der Schuld

Auch ohne schädliche Neigungen kann die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erfordern. Dies ist jedoch deutlich seltener der Fall bzw. sind bei besonderer Schuldschwere häufig zusätzlich schädliche Neigungen zu bejahen. Diese Voraussetzung hat damit eine geringere Bedeutung als die schädlichen Neigungen, berücksichtigen sollte man sie trotzdem.

Die Schwere der Schuld meint im Jugendstrafrecht die persönliche Schuld. Es kommt also nicht (nur) darauf an, ob die Tat als solche schwer ist, weil sie etwa im allgemeinen StGB mit einer hohen Strafe bedroht ist. Vielmehr müssen zudem auch Gesichtspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Täter „schwere Schuld auf sich geladen“ hat.

Umgekehrt muss für die Annahme einer schweren Schuld aber zumindest eine nach Berücksichtigung aller Umstände schwere Straftat vorliegen. Vergehen mit geringem Schaden reichen hier meist nicht aus, ebensowenig Fahrlässigkeitsstraftaten.

Die Schwere der Schuld dürfte unstrittig vorliegen bei:

  • vorsätzlicher Tötung (Mord, Totschlag)
  • Todesfolgedelikten (z. B. Körperverletzung mit Todesfolge)
  • schweren Sexualstraftaten (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch von Kindern)
  • schweren Raubstraftaten (z. B. bewaffnete räuberische Erpressung)

Eine Schwere der Schuld kann vorliegen bei:

  • schweren Eigentums- und Vermögensdelikten (z. B. Betrug mit hohem Schaden, Bandentaten, Wohnungseinbruchsdiebstahl, Diebstahl mit Waffen)
  • Raub, räuberischer Erpressung oder räuberischem Diebstahl
  • schwerer oder gefährlicher Körperverletzung

Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, also bei Drogendelikten, wird man dagegen häufig auch dann eine Schwere der Schuld bestreiten können, wenn die Tat nach Erwachsenenstrafrecht mit einer erheblichen Mindeststrafe bedroht wäre. Gerade hier kommt es aber sehr auf den Einzelfall an.

3. Zusammenfassung

Die Jugendstrafe ist die Ausnahme im Jugendrecht, sie wird aber immer wieder verhängt, auch bei Straftaten aus dem Bereich der allenfalls mittleren Kriminalität. Die Kriterien der schädlichen Neigungen sowie der Schwere der Schuld sind dabei nicht exakt und objektiv feststellbar und daher sehr stark einzelfallabhängig. Bereits bei der Möglichkeit einer Jugendstrafe ist daher eine besonders intensive Verteidigung notwendig.

Rechtsanwalt David-Joshua Grziwa ist regelmäßig im Jugendstrafrecht tätig und übernimmt gerne auch solche Fälle. Er wird Sie ehrlich darüber aufklären, welche Sanktionen angesichts der konkreten Vorwürfe im Einzelfall zu erwarten sind, und welche Maßnahmen noch ergriffen werden können.


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