Wann darf man sein Logo mit dem Zeichen „R im Kreis“ oder „TM“ versehen?

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1. Was bedeutet ®?

Das Symbol ® und die entsprechende Abkürzung (R) stammen aus dem US-amerikanischen Rechtsbereich und stehen für “Registered” (= registriert). Kennzeichen, die mit dem Symbol ® oder der Abkürzung (R) versehen sind, sind demnach nach US-amerikanischem Recht registrierte Marken.

Häufig wird das Symbol auch von deutschen Anbietern verwendet. Auf Grund der allgemein bekannten Bedeutung muss es sich bei dem so gekennzeichneten Zeichen in jedem Fall um eine registrierte Marke (z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt - DPMA oder dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum - EUIPO) handeln. Anderenfalls besteht die Gefahr einer abmahnfähigen wettbewerbswidrigen Irreführung.

2. Was bedeutet ™?

Das Symbol ™ und die entsprechende Abkürzung (TM) stammen ebenfalls aus dem US-amerikanischen Rechtsbereich und stehen für „Trademark“. Kennzeichen, die mit dem Symbol ™ oder der Abkürzung (TM) versehen sind, sind nach US-amerikanischem Recht anerkannte, aber (noch) nicht registrierte Marken.

Diese Differenzierung zwischen registrierten und anerkannten, aber nicht registrierten Marken ist im deutschen Rechtsbereich eher unüblich. Vor einer Verwendung des (TM)-Symbols sollte daher fachkundiger Rat eingeholt werden, da anderenfalls leicht Rechtsverstöße begangen werden können.

3. Wie können wir als Fachanwälte helfen?

Vor Nutzung eines Zeichens als Marke ist eine anwaltliche Beratung von Vorteil. Hierbei kann festgestellt werden, ob ein Zeichen überhaupt als Marke schutzfähig ist und ob eine Registrierung sinnvoll ist. Im Falle der Entscheidung für eine Anmeldung kann eine durchgeführte Recherche ausgewertet und die möglichen Risiken eingeschätzt werden und der Schriftwechsel mit den beteiligten Ämtern kann zentral geführt werden. Häufig kann eine rechtzeitige Beratung hohe Folgekosten vermeiden, die entstehen, wenn bestehende Marken verletzt werden oder ein behördliches Verfahren über die Frage der Eintragungsfähigkeit geführt werden muss.

4. Warum wir?

Das Markenrecht gehört in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz promoviert. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz und haben mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Wir melden auch Ihre Marke an, sichern Ihren Onlineshop ab oder helfen Ihnen bei Internethandelsplattformen wie Amazon oder eBay. Auf unserer Kanzleiseite www.damm-legal.de finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz / IT-Recht, die werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Wir freuen uns, auch Sie erfolgreich vertreten zu dürfen!

Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin
Katrin Reinhardt
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


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