Wann Eltern die Berufsausbildung ihrer Kinder finanzieren müssen

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Eltern sind verpflichtet, die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung ihres Kindes zu tragen. Dabei gibt es keine feste Altersgrenze, ab der die Unterhaltspflicht entfällt: Je älter das Kind jedoch nach Abschluss seiner praktischen Ausbildung ist, desto weniger ist den Eltern die Zahlung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar. Dies gilt insbesondere, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit weiteren Ausbildungskosten zu rechnen war.

Land will Vater für Zahlung von BAföG-Leistungen in Anspruch nehmen

Im konkreten Fall hatte die Tochter bereits 2004 ihr Abitur absolviert und anschließend – nachdem sie keinen Platz für ein Medizinstudium bekam – eine Lehre begonnen. Ab 2008 nahm sie zunächst den Beruf als anästhesietechnische Assistentin auf, bevor sie schließlich 2010 im Alter von 26 Jahren ihr Medizinstudium begann.

Ihr Vater erfuhr erst 2011 durch eine Aufforderung des Studierendenwerks zur Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse vom Studium seiner Tochter. Er hatte sie das letzte Mal mit 16 Jahren getroffen und nach dem Abitur in einem Brief mitgeteilt, dass er keinen Unterhalt mehr zahlen werde, es sei denn, sie habe ihre Schulausbildung noch nicht beendet. Darauf hatte er keine Antwort der Tochter erhalten, sodass er die Unterhaltszahlungen einstellte.

Den Antrag des Landes, das vom Vater die Zahlung von BAföG-Vorausleistungen in Höhe von 3.452 € verlangte, wurde vom Amtsgericht abgelehnt. Die Entscheidung wurde bestätigt vom Oberlandesgericht sowie nun auch vom Bundesgerichtshof.

Keine Unterhaltspflicht: Vater musste mit Ausbildungskosten nicht mehr rechnen

Grundsätzlich besteht eine Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB, wonach Eltern die Kosten einer Berufsausbildung zu tragen haben. Die Ausbildung kann auch – wie in diesem Fall – in einzelnen Abschnitten bestehen, die in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Auch gibt es keine feste Altersgrenze, ab der die Unterhaltspflicht entfällt.

Jedoch sind die Eltern nur so lange zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet, wie es ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände noch zumutbar ist. Sie müssen sich insbesondere in ihrer eigenen Lebensplanung darauf einstellen können, wie lange die Unterhaltspflicht bestehen wird. So ist es nicht mehr zumutbar, einen Ausbildungsunterhalt noch zu einem Zeitpunkt zu fordern, in dem nicht mehr mit einer Inanspruchnahme zu rechnen war.

Hier musste der Vater nicht mehr damit rechnen, dass seine Tochter im Alter von 26 Jahren noch ein Studium aufnimmt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie ihn trotz Nachfrage nicht über ihre Ausbildungspläne informiert hatte (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.05.2017, Az.: XII ZB 415/16).

Bei Fragen zum Thema Unterhaltsverpflichtung von Eltern stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ewelina Balcerak

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht in Köln und Düsseldorf

http://www.bs-legal.de/familienrecht/unterhalt-fuer-studenten/


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