Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig?

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Der Ehevertrag gehört für viele Heiratswillige heute genauso zu den Hochzeitsvorbereitungen wie die Auswahl des Brautkleides oder der Location. Der wohlüberlegte und gut beratene Ehevertrag verhindert im Fall der Trennung und Scheidung den allseits gefürchteten Rosenkrieg.

Hauptregelungspunkte eines Ehevertrages sind gemeinhin die strittigen Scheidungsfolgen, demnach der Güterstand (Vermögensausgleich), der Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) und Unterhalt.

Das Zivilrecht sieht für alle diese Bereiche in einer Vielzahl von Paragraphen gesetzliche Regelungen vor. Die gesetzlichen Regelungen für diese Scheidungsfolgen sind bei vielen Ehepaaren nicht passend und können ehevertraglich verändert werden. Die gesetzlichen Regelungen haben jedoch einen Schutzzweck und sollen verhindern, dass durch einen Ehevertrag ein Ehepartner wirtschaftlich oder finanziell benachteiligt wird. Ein Ehevertrag kann daher im Rahmen eines Scheidungsverfahrens auf den Prüfstand kommen, d.h. vom Familienrichter auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden. Schlimmstenfalls ist der Ehevertrag dann nichtig. Soweit sollte man es auf keinen Fall kommen lassen.

Um bei der Erstellung eines Ehevertrages keinen Fehler zu machen, ist es wichtig zu wissen, wie das Gericht im Entscheidungsfalle prüft.

Es gibt Scheidungsfolgen, die sich durch vertragliche Vereinbarung stärker von den gesetzlichen Vorgaben entfernen dürfen als andere. Ansprüche auf Kindesbetreuungsunterhalt, Krankheitsunterhalt und Altersunterhalt können in der Regel gar nicht, geringfügig oder nur gegen finanzielle Kompensation abgeändert werden. Aufstockungsunterhalt, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Ausbildungsunterhalt haben schon eine größere Möglichkeit zur Modifikation und können weit eher gänzlich ausgeschlossen werden. Der Zugewinnausgleich ist am weitesten der ehevertraglichen Disposition zugänglich, hier sind vom Ausschluss bis zu verschiedenen Modellen viele Abänderungen gefahrlos möglich.

Wie weit eine ehevertragliche Vereinbarung zum Beispiel im Unterhalt möglich ist, ohne die Feststellung der Sittenwidrigkeit durch ein Gericht zu riskieren, hängt davon ab, welches Ehemodell die Partner führen. Auch wenn es sehr theoretisch klingt, lebt jedes Ehepaar ein Ehemodell: Die Einverdiener/“Hausfrauenehe“ bzw. die kinderlose Doppelverdienerehe sind gängige Beispiele. Die Regelungen im Ehevertrag müssen an dieses Modell angepasst werden.

Das Gericht sieht die ehevertragliche Regelung dann als sittenwidrig an, wenn z.B. eine Scheidungsfolge, wie der Unterhalt, zulasten des berechtigten Ehegatten ausgeschlossen wird.

Beispiel: Die Eheleute planen gemeinsame Kinder. Die Ehefrau hat aus beruflichen Gründen die besseren Möglichkeiten zunächst ein paar Jahre aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und später nur in Teilzeit zu arbeiten. Der Ehevertrag schließt den Kindesbetreuungsunterhalt aus. Die Eheleute trennen sich nach 1,5 Jahren, das gemeinsame Kind ist ein halbes Jahr alt und bleibt bei der Ehefrau, die nicht arbeitet. Der Ehemann beruft sich auf den Ehevertrag und will keinen Kindesbetreuungsunterhalt an die Ehefrau bezahlen. Das Gericht wird sich fragen, wovon die Ehefrau mit dem Kind leben soll. Die Chance, dass der Familienrichter die vorgenannte Regelung als sittenwidrig ansieht, ist extrem hoch. Der Ehemann wird aller Voraussicht nach zu Zahlungen verurteilt werden.

Fazit: Der Ehevertrag passte nicht zum gewünschten Ehemodell, hat die gesetzlichen Vorgaben zu stark unterlaufen und somit nicht den gewünschten Erfolg gebracht.

Der Ehevertrag hätte eine Regelung für den Fall enthalten sollen, dass Kinder zur Welt kommen, von einem Ehepartner betreut werden, der infolgedessen im Erwerbsleben zurücktritt.

Zugegeben, ein extremes Beispiel. Aber auch ehevertragliche Regelungen im Krankenunterhalt oder Versorgungsausgleich können so unglücklich und unwissentlich unpassend gewählt sein, dass die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung im Raum steht.

Es gibt viele Beispiele dieser Art. Ehen zwischen selbstständigen Unternehmern und Freiberuflern, Ehen mit großem Altersunterschied der Partner, Patchworkfamilien oder „Hausfrauenmodelle“ sollten ein Auge auf die Gestaltung ihrer Eheverträge haben.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Ehevertrag haben oder eine Beratung für ihre Ehevertragsgestaltung benötigen, rufen Sie mich bitte an:

Simone Huckert

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht

Mediatorin

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Thema. Er kann eine anwaltliche Beratung und ganz speziell eine individuelle Sachverhaltsanalyse und Ehevertragsgestaltung nicht ersetzen.


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