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Wann ist eine zahnmedizinische Verwaltungsassistentin als freier Mitarbeiter einzuordnen?

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Nicht selten vereinbaren Zahnärzte mit zahnmedizinischen Verwaltungsassistentinnen Verträge über eine freie Mitarbeit. Bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung werden die Verträge zur freien Mitarbeit regelmäßig in Frage gestellt. Hierbei wird dann geprüft, ob die freie Mitarbeiterin selbständig oder abhängig beschäftigt ist.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 08.7.2016, – L 4 R 4979/15 –, zu der Frage der Sozialversicherungspflicht einer zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin entschieden:

„(…) Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Beigeladene ist seit dem 23. April 2012 aufgrund mündlich geschlossenen, für beide Seiten jederzeit kündbaren Vertrages verpflichtet, für die Klägerin Praxismanagementtätigkeiten zu erbringen, insbesondere Abrechnungen durchzuführen sowie Kostenpläne und Rechnungen zu erstellen. Als Ort der Dienstleistung ist die Praxis der Klägerin vereinbart, wobei die Beigeladene frei ist, abweichend davon auch zu Hause tätig zu werden. Über die zeitliche Lage der Tätigkeit entscheidet die Beigeladene frei. Die Klägerin erteilt der Beigeladenen keine Weisungen. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beigeladenen ihre Tätigkeit mit einem Stundenlohn von € 40,00 (seit 2015 € 50,00) zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene für die Klägerin seit dem 23. April 2012 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert (…).“

Ergänzungen des Experten für Sozialversicherungsrecht:

Das LSG hat entschieden, dass eine zahnmedizinische Verwaltungsassistentin, die weisungsfrei Abrechnungen durchführt sowie Kostenpläne und Rechnungen erstellt, eine selbständige Tätigkeit ausübt. Hierfür muss sich an den drei grundlegenden Kriterien des Unternehmerrisikos, der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in das Unternehmen orientiert werden. Vorliegend konnte die zahnmedizinische Verwaltungsassistentin in der Praxis oder von zu Hause aus ihre Tätigkeit verrichten. Sie arbeitete nicht mit den Angestellten der Praxis zusammen und war aus diesen Gründen nicht in das Unternehmen eingegliedert. Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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