Wann sind Richtigkeit und Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses eidesstattlich zu versichern?

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Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, § 2314 I 1 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte kann selbst entscheiden, ob ihm der Erbe ein privates Verzeichnis vorlegen soll oder ein amtliches Verzeichnis, das vor einem Notar errichtet wurde. Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, sowohl bei der Aufnahme des privaten als auch des notariellen Verzeichnisses persönlich anwesend zu sein.

Verlangt der Pflichtteilsberechtigte, dass der Erbe Richtigkeit und Vollständigkeit des angefertigten Nachlassverzeichnisses mittels eidesstattlicher Versicherung bekräftigt, so ist der Erbe verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung hierzu abzugeben.

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, wenn er den Verdacht hat, dass die vom Erben zu erteilende Auskunft nicht sorgfältig oder falsch erteilt wurde und die Fehler bei gehöriger Sorgfalt hätten vermieden werden können. Zweifel am Inhalt der abgegebenen Erklärung über den Umfang des Nachlasses muss der Pflichtteilsberechtigte hierbei konkret darlegen, pauschale Behauptungen, wie z. B. er gehe davon aus, der Nachlass habe in Wirklichkeit einen höheren Wert, oder ähnliches, reichen hierbei nicht aus. Der Pflichtteilsberechtigte muss seine Zweifel an der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses schon substantiiert vortragen.

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