Wann liegt Arglist vor ?

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Oft wird versucht, die kurze werkvertragliche Gewährleistung von 5 Jahren über das Instrument der Arglisthaftung auszudehnen. Das OLG München hat am 19.04.2005 in einem Urteil ausgeführt, wann "Arglist" in diesem Sinne vorliegt.

"Arglist im Sinne von § 638 Abs. 1BGB liegt dann vor, wenn der Unternehmer den Mangel als solchen wahrgenommen, seine Bedeutung als erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung erkannt, ihn aber dem Besteller pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat. Arglist (und Vorsatz) setzen sich aus zwei Elementen zusammen: Wissen und Wollen. Viel Wissen kann wenig Wollen ausgleichen. Wer beispielsweise eine Porzellantasse im Bewusstsein fallen lässt, dass sie auf einem Steinboden aufschlagen wird, kann sich nicht darauf berufen, nicht gewollt zu haben, dass sie zerbricht. Die sichere Kenntnis des Mangels ist daher Voraussetzung der Arglist."

Danach lässt sich festhalten, dass zur Annahme einer Arglisthaftung drei Komponenten erfüllt sein müssen. Der Unternehmer muss

- den Mangel als in seiner Eigenschaft als Mangel wahrgenommen haben,

- erkannt haben, dass die Bedeutung des Mangels erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung ist und

- den Mangel dem Bauherrn gleichwohl pflichtwidrig nicht mitgeteilt haben.

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