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Und wieder der Baugrund: Arglist des Bauunternehmers verlängert die Haftung

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1. Der Kläger (Erwerber) verlangt von einer Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben eines Bauunternehmers Schadensersatz wegen mangelhafter Gründung (116000 Euro und Feststellung hinsichtlich aller weiteren Mängel). Am Bauobjekt - Reihenmittelhaus - waren erhebliche Risse entstanden. Vor der Errichtung der Reihenhausanlage waren die Grundstücke von Grundstück zu Grundstück unterschiedlich genutzt worden.

Die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist betrug fünf Jahre. Die Klage ging erst im sechsten Jahr bei Gericht ein.

2. Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 116/10) spricht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB zu. Das Bauwerk sei nicht dauerhaft standsicher errichtet worden. Infolge der fehlerhaften Gründung sei es nicht in der Lage, diese vorausgesetzte Funktion zu erfüllen. Darin erschöpfe sich die Pflichtverletzung des Bauunternehmers allerdings nicht. Der Bauunternehmer habe es vertragswidrig unterlassen, notwendige Bodenuntersuchungen vorzunehmen, die dazu geführt hätten, dass die Gründung nicht mangelhaft vorgenommen worden wäre. Aufgrund der unterschiedlichen Nutzungs- und Bodenverhältnisse vor Errichtung des Reihenhauses war der Bauunternehmer verpflichtet, Bodenuntersuchungen vorzunehmen! Da der Bauunternehmer dies unterlassen hatte, handelte er arglistig!

Der BGH stellt also im Ergebnis die Formel auf: Unterlassen der Baugrunduntersuchung = arglistiges Verhalten.

3. Anmerkung 1: Die Entscheidung ist für die Baupraxis sehr zu begrüßen. Ein mangelfreies Fundament ist für fast jedes Bauwerk und den Bauwerkserfolg von größtmöglicher Wichtigkeit. Mit Hinweis auf diese Entscheidung wird die vorlaufende Baugrunduntersuchung zum Muss!

Der BGH hat damit ein wichtiges Fundament für die gesamte Tiefbaupraxis und das Baugrundrecht zementiert.

4. Anmerkung 2: Architekten und Planer müssen ihre Auftraggeber unmissverständlich auf die Notwendigkeit einer Baugrunduntersuchung hinweisen; ansonsten besteht auch für sie ein Haftungsrisiko!

Bauherren trifft auch die Obliegenheit, ein geotechnisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Bauunternehmer müssen schon bei Geltung der VOB/B gemäß § 4 III VOB/B Bedenken hinsichtlich des Baugrunds rechtzeitig anmelden, da ansonsten ihre Enthaftungsmöglichkeit gemäß § 13 III VOB/B entfällt.



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