Tatvorwurf: Versuch der Steuerhinterziehung- ein Fachanwalt hilft!

  • 2 Minuten Lesezeit

Rechtsanwalt Andreas Junge erläutert in diesem Artikel die Verteidigung gegen den Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung.. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er verteidigt seit Jahren erfolgreich. bundesweit u.a. pro Jahr in ca. 200 Wirtschaftstrafverfahren Rechtsanwalt Andreas Junge hat damit das Wissen und die Erfahrung, um Sie optimal zu beraten. Er hat sein Büro in Berlin und eine Zweigstelle in Cottbus.

Der Vorwurf der vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung kann nicht nur strafrechtliche sondern auch schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für den Betroffenen haben. Wichtig ist es daher, wann eigentlich die Strafbarkeit beginnt.

Hinsichtlich der Versuchsstrafbarkeit gelten die allgemeinen Grundsätze. Der Täter muss zur Tatbegehung unmittelbar angesetzt haben und dabei zur Tat entschlossen gewesen sein (§ 22 StGB). Ferner ist zu prüfen, ob die Tat noch nicht vollendet ist.

Dem Versuch gehen regelmäßig die straflosen Vorbereitungshandlungen voraus. Im Zusammenhang mit straflosen Vorbereitungshandlungen ist darauf hinzuweisen, dass diese häufig bereits als Steuerordnungswidrigkeiten gem. §§ 379-381 AO mit Bußgeld bewehrt sind. Straflose Vorbereitungshandlungen sind etwa unvollständige oder unrichtige Durchführungen der Inventur, Erteilung inhaltlich unrichtiger Rechnungen, das Beantragen einer Ersatzlohnsteuerkarte oder die Nichterteilung von Rechnungen.

Bei Veranlagungssteuern erstreckt sich das Versuchsstadium beim aktiven Tun in der Regel vom Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige das Geschehen aus den Händen gibt (Absenden oder Einwerfen der Erklärung) bis zur Festsetzung der Steuer.

Bei Anmeldungssteuern, bei denen die Anmeldung der Festsetzung gleichsteht, beginnt das Versuchsstadium beim aktiven Tun ebenso dann, wenn das Geschehen aus den Händen gegeben wird. Zu beachten ist aber, dass regelmäßig bereits mit Eingang der Erklärung bei der Finanzbehörde Vollendung eintritt.

Bei den Unterlassungsvarianten des. § 370 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO beginnt der Versuch grundsätzlich dann, wenn der Steuerpflichtige die letzte Frist zur Abgabe der Steuererklärung verstreichen lies, und zwar in der Vorstellung, dass es dadurch entweder zu keiner Steuerfestsetzung kommt oder sein Unterlassen zu einer zu niedrigen Schätzung seiner Besteuerungsgrundlagen führen wird.

Bei Anmeldesteuern wie der Lohnsteuer oder der Umsatzsteuervoranmeldung ist die Erklärung jeweils spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums (§41 a Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 18 Abs. 1 UStG) abzugeben. Im Übrigen ist regelmäßig der 31.05. des Folgejahres der späteste Abgabetermin. Vollendung tritt ein, wenn die Veranlagungstätigkeit im Allgemeinen abgeschlossen ist, wenn also der Großteil (i.d.R. 95 %) der Festsetzungen beim örtlich zuständigen Finanzamt vorgenommen wurden.

Auch die Rücktrittsregeln des Allgemeinen Teils des StGB, § 24 StGB finden Anwendung, § 369 AO. Die Frage der Freiwilligkeit korrespondiert etwa mit der Thematik der strafbefreienden Selbstanzeige, die daneben anwendbar ist.

Hier bieten sich dem erfahrenen Verteidiger vielfältige Möglichkeiten, von dem Vortrag, dass nie eine Gefährdung der Steuern gegeben war bis zur Darstellung des Rücktritts. Dies sind jedoch Fragen des konkreten Einzelfalls und können nicht abstrakt beantwortet werden.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an.

Kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 möglich. Telegram, TelegrammX, Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Junge

Beiträge zum Thema