Wann muss bei Antrag auf Fahrerlaubnis nach Entziehung Prüfung nachgeholt werden ?

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Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränken sich manche Betroffene auf das Führen fahrerlaubnisfreier fahrzeuge, wie z.B. eienes Mofas oder E-Scooter.

Rechtlich ist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach  Entziehung oder nach Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV) maßgeblich. Wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die nach § 16 Abs. 1 FeV (theoretische Prüfung) und § 17 Abs. 1 FeV (praktische Prüfung) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kann die Fahrerlaubnisbehörde diese Prüfungen anordnen.

Ist eine sehr langen Zeit ohne Fahrpraxis vergangen, ist die Annahme des Fehlens der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV berechtigt (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2021 - 11 ZB 20.3146).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. 

In dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 22.3.2021 entschiedenen Fall waren 27 Jahre seit der Entziehung vergangen. 

Im Einzelfall kann bereits nach kürzerer zeit, z.B. nach Löschung der Daten in der Fahrerlaubnisbehördeakte nach spätestens 15 Jahren eine Wiederholung der Prüfung angeordnet werden. Eine genaue Zeitspanne ist gesetzlich nicht geregelt und daher vom Einzelfall abhängig. Im Einzelfall können Umstände vorliegen, die der Annahme, dass die Kenntnisse nicht mehr vorliegen, entfallen lassen.

Reicht die Fahrpraxis mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug aus ?

Nach der Rechtsprechung liegt Fahrpraxis mit einem Mofa nicht aus. Maßgeblich ist nur eine erlaubnispflichtige Teilnahme am Straßenverkehr. Ein - nicht fahrerlaubnispflichtiges - Mofa ist im Vergleich zu einem erlaubnispflichtigen Kfz deutlich langsamer und damit erheblich weniger gefährlich (VG München, Urteil v. 27.04.2022 – M 19 K 19.2196). Entsprechendes gilt für die Fahrpraxis mit einem Fahrrad.


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