Veröffentlicht von:

Wann verjähren Schulden?

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Wichtigste vorweg:

Ja, Schulden können grundsätzlich verjähren. Die Zeiträume, nach denen offene Forderungen verjähren, sind allerdings je nach Art der Schulden (Inkasso Schulden (also allgemeine Verbindlichkeiten jeder Art), Steuerschulden, etc.) unterschiedlich.


💡 Die Wahrscheinlichkeit, dass Schulden verjähren, ist eher gering.

  • Durch jeden Handlung, wie einer Teilzahlung, Stundung, o.Ä., verlängert sich der Verjährungszeitraum.
  • Es gibt kaum einen Gläubiger, der eine offene Forderung "vergisst", also verjähren lässt.


Verjährungsfristen von Schulden

Wann Schulden verjähren hängt davon ab, wann die Ursprungsforderung entstanden ist, um welche Forderung es sich handelt und ob sie tituliert ist (z.B. durch Vollstreckungsbescheid). 

Im Grundsatz gelten die folgenden Verjährungsfristen: 

  1. Regelmäßige Verjährungsfrist:
    Nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verjähren Forderungen (Schulden) im Allgemeinen nach 3 Jahren.
  2. Dreißigjährige Verjährungsfrist:
    Nach § 197 BGB verjähren titulierte Forderungen und einige andere Forderungsarten erst nach 30 Jahren.

⚠️ ACHTUNG: Die allgemeine Verjährungs­frist von 3 Jahren beginnt in den meisten Fällen erst nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Forderung fällig wurde (also zu bezahlen war).

Besonderheiten bei Verjährung von Schulden

Für einige Schuldenarten gelten spezielle Verjährungsfristen und Besonderheiten. Wir haben diese hier kurz für Sie zusammengefasst.

  • Verjährung von Inkasso-Schulden

Bei der Verjährungsfrist von Inkasso-Schulden gibt es keine Besonderheiten. 

⚠️ ACHTUNG: Ist die Verjährungsfrist bereits abgelaufen und Sie erhalten trotzdem eine Mahnung vom Inkassounternehmen, berufen Sie sich schriftlich auf die abgelaufene Verjährungsfrist.

  • Verjährung von Schulden bei der Krankenkasse

Schulden bei der Krankenkasse verjähren in der Regel nach 4 Jahren

⚠️ ACHTUNG: Sollten Sie nachweislich trotz Zahlungsfähigkeit Beiträge zurückgehalten haben, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre.

  • Verjährung von Darlehensforderungen

Bei Darlehensforderungen und den damit in Zusammenhang stehenden Zinsen gelten wegen der besonderen Tilgungsreihenfolge Sonderregelungen zur Verjährung (§ 497 Abs. 3 BGB).

  • Verjährung von Steuerschulden

Die Regelungen zur Verjährung von Steuerschulden sind kompliziert und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Wir empfehlen Ihnen daher sich anwaltlichen Rat zur Prüfung einzuholen.

  • Verjährung von Schulden bei Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids

Die Verjährungsfrist im Falle eines Vollstreckungsbescheids beträgt 30 Jahre (s.o. "Dreißigjährige Verjährungsfrist).

⚠️ ACHTUNG: Es gibt Ausnahmen. Nach § 212 BGB beginnt die Verjährungsfrist in folgenden Fällen erneut:

  • Sie leisten innerhalb der 30 Jahre eine Teilzahlung oder erkennen die Forderung auf eine andere Weise an.
  • Bei Ihnen wird innerhalb der 30 Jahre eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt (z.B. Gerichtsvollzieher versucht bei Ihnen die Forderung einzutreiben).

💡 Ausführliche Informationen und weitere Besonderheiten zur Verjährung bei Schulden finden Sie in unserem Ratgeberartikel zum Thema "Verjährung von Schulden".



Wie zu Beginn des Textes erwähnt, ist eine Verjährung von Schulden eher selten. Hinzu kommt die Ungewissheit, über 3 bis 30 Jahre lang nicht zu wissen, ob sich der Gläubiger nicht doch noch zu der offenen Forderung meldet. 

Die Taktik, Schulden "auszusitzen" ist also keine echte Alternative zum Schuldenabbau. 

Eine echte Alternative dazu, Schulden verjähren zu lassen, ist zum Beispiel eine sogenannte außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern. Das heißt, dass in der Regel Ihre Schuld­summe reduziert wird und Sie wieder eine tragbare monatliche Rate zahlen. 

Die AdvoNeo Schuldnerberatung hat als anwaltliche Schuldnerberatung über 20 Jahre Erfahrung darin, solche außergerichtlichen Einigungen mit den Gläubigern unserer Mandanten zu erwirken. 

Füllen Sie jetzt einfach kostenlos und für Sie unverbindlich unser Online-Formular aus und erhalten Sie spätestens am nächsten Werktag eine erste Einschätzung Ihrer Schuldensituation und Möglichkeiten von unseren Experten. 

➡️ Zum Online-Formular

Foto(s): https://pixabay.com/de/users/ha11ok-1785462/


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Achim Bensch

Beiträge zum Thema