Abmahnung von Waldorf Frommer und Warner Bros. wegen Urheberrechtsverletzung

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Erneut hat die Warner Bros. Entertainment GmbH eine Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Der Abgemahnte habe durch die Nutzung eines Filesharing-Programms ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk einer Vielzahl von Dritten unentgeltlich zugänglich gemacht.

Inhalt der Abmahnung

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München sind auch mit diesem Filesharing-Fall betraut worden. Das in der Abmahnung benannte Filmwerk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG sei von Warner Bros. Entertainment GmbH aufwendig produziert worden. Über sog. Filesharing-Netzwerke würden diese Werke illegal und kostenlos für jedermann im Internet verbreitet. Daher würde Warner Bros. Entertainment GmbH bestimmte Filesharing- und P2P-Netzwerke überwachen.

So auch im Fall des Abgemahnten. Da das Verhalten des Abgemahnten u.a. als öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken gem. § 19a UrhG rechtswidrig sei, habe die Warner Bros. Entertainment GmbH auf eigene Kosten einen Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider vor einem Landgericht angestrengt, § 101 Abs. 9 UrhG. Daraufhin habe das Landgericht dem Internet-Provider aufgegeben, der Warner Bros. Entertainment GmbH zur Verfolgung ihrer Ansprüche eine Auskunft über die Daten des Abgemahnten zu erteilen.

Was fordert die Warner Bros. Entertainment GmbH?

Der Abgemahnte müsse eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Daneben stünde der Warner Bros. Entertainment GmbH ein Schadensersatzanspruch und ein Aufwendungsersatzanspruch bzgl. der angefallenen Rechtsverfolgungskosten zu. Der Schadensersatz bemisst sich im Urheberrecht nach einer Lizenzanalogie, da der Urheber durch die Verletzung seiner Rechte nicht besser stehen soll, als wenn der Abgemahnte ordnungsgemäß eine Lizenz erworben hätte. 

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