Warum bekomme ich auch nach Inkrafttreten der DSGVO noch so viele Newsletter?

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Kurz vor der Umsetzungsfrist am 25.05.2018 überhäuften sich die E-Mails mit der Bitte um Bestätigung, weiter Newsletter und Werbemails der jeweiligen Absender erhalten zu wollen. Es klang einfach und befreiend – ohne entsprechenden Klick würde man nach dem 25.05.2018 endlich weniger Post im E-Mail-Eingang vorfinden.

Zumindest theoretisch. Dennoch ebbt auch nach dem Stichtag im Mai die Flut von Werbenachrichten und Newslettern nicht ab.

Ist das korrekt?

Der Gesetzgeber forderte mit Einführung der DSGVO, dass auch bereits erteilte Einwilligungen in die Zusendung von (Werbe-)Material erneuert und um die neuen gesetzlichen Rechte ergänzt werden, wodurch es bis zum Mai 2018 auch diese E-Mail-Flut gab.

Dass seither trotzdem umfangreich weitere Newsletter und Werbemails verschickt werden, hat u. a. folgende Gründe:

  1. Der Versender hält an der „alten“ Einwilligungserklärung fest bzw. beruft sich auf eine vorangegangene Kundenbeziehung z. B. aufgrund einer Buchung/Bestellung etc., die die Basis für die weiteren Nachrichten darstellen soll.
  2. Der Versender ist Teil eines Partnerverbundes von Vertriebspartnern und es wurde trotz des sog. „Kopplungsverbots“ im Rahmen eines Gewinnspiels, einer Katalogbestellung oder der Nutzung eines sonstigen Dienstes doch noch eine nachträgliche Einwilligung in den Erhalt von E-Mails erteilt.
  3. Der Versender geht das Risiko einer Abmahnung ein („Wo kein Kläger, da kein Richter.“) und führt daher seine bestehende Werbepraxis fort.
  4. Der Versender sitzt bzw. versendet aus dem (Nicht-EU-)Ausland und fühlt sich daher auch in puncto Abmahnung sicher (oder ist nicht über die Vorschriften der DSGVO aufgeklärt).

In der Regel wird man die Gründe nur schwer ausfindig machen können. Als Strategie gegen unerwünschte E-Mails gilt aber generell:

  • Nutzen Sie, falls gegeben, den Link zur Abmeldung des Newsletters, meistens unten in der E-Mail zu finden (manchmal gut versteckt – teilweise einfach gelöst, teilweise mit der Eingabe von weiteren Daten auf einer weiteren Seite verbunden), wenn Sie den Versender kennen.
  • Ansonsten, z. B. bei „bösartigen“ Nachrichten von einem unbekannten Absender, markieren und melden Sie den Absender als „Spam“ bzw. „Phishing“ bei Ihrem E-Mail-Provider und blockieren Sie den Absender, da Sie durch eine Reaktion auf die erhaltene E-Mail dem Absender nur signalisieren, dass reale Personen hinter der Empfängeradresse, nämlich Sie, stehen.
  • Kontaktieren Sie den Absender, falls Sie ihn kennen, und teilen Sie ausdrücklich den Widerruf Ihrer Einwilligung bzw. das Fehlen einer solchen für einen Erhalt der Werbenachrichten mit.
  • Melden Sie den Absender im unerlaubten Wiederholungsfall bei der Aufsichtsbehörde oder der Bundesnetzagentur, falls nötig.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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