🚫 Warum es bei Urlaub keine halben Sachen gibt 🏖️🌞

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Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 Sa 73/18), dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf halbe Urlaubstage oder Bruchteile von Urlaubstagen haben, es sei denn, es gibt eine abweichende Vereinbarung für über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden, eine Zerstückelung in Kleinstraten ist nicht vorgesehen.

❓ Worum es ging 🧐

🔗 Zusammenhängender Urlaub: 🏖️⏳ Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG soll der Urlaub zusammenhängend gewährt werden. Eine Zerstückelung in Kleinstraten widerspricht dem Erholungszweck des Urlaubs.

❌ Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage: 🏝️🚫 Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht keinen Rechtsanspruch auf halbe oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen vor. Eine Ausnahme bildet der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaub, der durch vertragliche Vereinbarung abweichend geregelt werden kann.

📂 Fall des Klägers: 👨‍⚖️🔍 Der Kläger, ein Zerspanungsmechaniker, begehrte die Gewährung von bis zu zehn Tagen Urlaub in halben Tagen, um im familieneigenen Weingut mitzuhelfen. Das Gericht wies die Klage ab, da kein Anspruch auf halbe Urlaubstage besteht und keine entsprechende Vereinbarung nachgewiesen wurde.

🤔 Bedeutung für Arbeitnehmer 👷‍♀️ und Arbeitgeber 👨‍💼 Das Urteil betont die Wichtigkeit des Erholungszwecks des Urlaubs und stellt klar, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, Urlaub in Form von halben Tagen oder Bruchteilen von Tagen zu gewähren, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche abweichende Vereinbarung.

📌 Fazit: ✨

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung des zusammenhängenden Urlaubs für die Erholung und setzt Grenzen für die Zerstückelung des Urlaubs in halbe oder kleinere Einheiten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich dieser Rechtslage bewusst sein und entsprechend planen.

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