Warum sich ein Kündigungsschutzprozess fast immer lohnt

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Allgemeiner Kündigungsschutz

Der Arbeitnehmer ist im Grunde schützenswert. Auch gesellschaftlich, denn er fördert mit seiner Arbeitskraft wirtschaftliches Wachstum. Zusätzlicher Schutz wird dem Arbeitnehmer seitens des Gesetzgebers gewährt, sofern er sich bereits sechs Monate in seinem Arbeitsverhältnis befindet und der Arbeitnehmer in einem Betrieb angestellt ist mit mehr als 10 Beschäftigten.


Besonderer Kündigungsschutz

Überaus guten Kündigungsschutz, haben schwangere, schwerbehinderte oder sich in Elternzeit befindliche Personen. Hier bedarf es der Zustimmung der Kündigung seitens einer staatlichen Stelle. Sollte der Arbeitnehmer länger krank sein, so muss in der Regel zunächst der Arbeitgeber ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt haben. Selbst formale Mängel in diesem Verfahren können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten lassen sich fast immer im Betrieb finden. Betriebsbedingte vorgetragene Gründe im Rahmen einer Kündigungserklärung können auch nur vorgeschoben sein. Lassen Sie sich auch von erhaltenen Abmahnungen nicht beeindrucken, selbst verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind in der Regel nur vorgeschoben und ohne Substanz.

Es gibt viele weitere Gründe die einer Kündigungsschutzklage zum Erfolg verhelfen.


Abfindung

Sofern der Arbeitgeber von sich aus nicht bereit ist eine Abfindung zu zahlen, so ändert sich seine Motivation üblicherweise ganz schnell, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungsschutzklage eingelegt hat. Der Arbeitnehmer möchte hier dann üblicherweise im Betrieb weiterarbeiten, weshalb stets das Angebot seiner Arbeitskraft, des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, möglich und gewollt sein muss. Der Arbeitnehmer muss hierbei innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen. Allein ein verpassen dieser Frist, macht die Aussicht auf eine Abfindung zunichte. Denn sobald die Frist verpasst ist, kann diese nur in Ausnahmefällen geheilt werden.


Aufhebungsvertrag ohne Beratung vermeiden

Es gibt auch Taktiken des Arbeitgebers, eine Kündigungsschutzklage vermeiden zu wollen. Hier ist besondere Vorsicht gefragt. Passen Sie bei Aufhebungsverträgen oder Abwicklungsvereinbarungen besonders auf.


Das Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages, sollte nicht ohne fachkundige Beratung gelesen werden. Sofern ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wird, führt dies in der Regel zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld von bis zu regelmäßig 12 Wochen. Das bedeutet, dass Sie dann kein Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum erhalten. Meistens wird das Angebot welches sich in einem ursprünglichen Aufhebungsvertrag fand, besser, sofern sich der Arbeitnehmer in jenen Aufhebungsvertragsverhandlungen anwaltlich vertreten lässt.


Auch die Unterzeichnung einer sogenannten Abwicklungsvereinbarung führt zu einer Sperrfrist von bis zu regelmäßig 12 Wochen. Eine Abwicklungsvereinbarung hat zudem den Inhalt, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Was zu finanziellen Einbußen führen kann.


Anwaltliche Hilfe

Kein Arbeitnehmer sollte auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, es sei denn das Angebot und die Bedingungen im Aufhebungsvertrag sind so gut, dass sich selbst 3 Monate und darüber hinaus, damit finanziell überbrücken lassen. Besser ist es aber, alles im Kündigungsschutzverfahren gerichtlich feststellen zu lassen, auch wenn eine Aussicht auf eine Abfindung da ist. Denn so findet eine Abfindung ihre Grundlage in einem gerichtlichen Titel.


Schon die Prüfung ob ein Angebot gut oder schlecht ist, sollte durch einen objektiven fachkundigen Dritten erfolgen. Dazu bietet es sich an, anwaltlichen Rat einzuholen.


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