Was Aufsichtsratsmitglieder über Ihre Pflichten wissen sollten ODER Auch wer nichts tut, haftet

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1. Aufsichtsräte: Aufsicht und Vermögensschutz

Der Aufsichtsrat hat bekanntlich die Aufgabe, den Vorstand zu „beaufsichtigen". Dies bedeutet vor allem eine fortwährende Überwachung der gesamten Tätigkeit des Vorstandes. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat aber auch verpflichtet, das Vermögen der Gesellschaft in jeder Hinsicht zu schützen. Diese Pflicht trifft auch jedes einzelne Mitglied.

2. Auch wer nichts tut haftet

Erfährt ein Mitglied des Aufsichtsrates von (möglichen) Pflichtverletzungen anderer Aufsichtsratsmitglieder oder von entsprechenden Verdachtsmomenten, so ist das Mitglied zu einem unmittelbaren Handeln verpflichtet. Was das Mitglied konkret zu unternehmen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Denkbar wäre, zunächst vom Aufsichtsratsvorsitzenden die Einberufung einer Aufsichtsratssitzung zu verlangen, in der die Angelegenheit besprochen werden kann. Wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates die Einberufung verweigert, hat das Aufsichtsratsmitglied die Einberufung selbst vorzunehmen (§ 110 AktG). Denkbar wäre auch, auf den Vorstand der Gesellschaft einzuwirken, damit dieser weitere Pflichtverletzungen verhindert oder sogar Ansprüche gegen die pflichtwidrig handelnden Aufsichtsratsmitglieder verfolgt.

Handelt das Aufsichtsratsmitglied trotz Kenntnis oder trotz eines etwaigen Verdachts nicht entsprechend, macht es sich selbst schadensersatzpflichtig.

3. Risiko Strafbarkeit

In einer solchen Situation besteht darüber hinaus das Risiko, dass das Aufsichtsratsmitglied sich aufgrund eines Nichtstuns selbst strafbar macht. So entschied das Oberlandesgericht Braunschweig jüngst, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das trotz Kenntnis von ungerechtfertigten Zahlungen an andere Aufsichtsratsmitgliedern nichts tut, wegen Untreue strafbar ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.06.2012 - Ws 44/12, Ws 45/12). Das Gericht machte auch deutlich, dass sich Aufsichtsratsmitglieder nicht darauf berufen können, dass sie - selbst wenn Sie eine Sitzung des Aufsichtsrates verlangt hätten - im Aufsichtsrat keine Gehör und auch keine Mehrheit gefunden hätten. Ein Nichtstun entschuldige nicht, so das Gericht.

4. Was zu tun ist

Die Entscheidung des OLG Braunschweig zeigt noch einmal, dass Aufsichtsratsmitglieder ihre Tätigkeit ernst nehmen und sich ihrer Pflichten bewusst sein sollten. Dazu gehört es auch, dass sie ihre Rechte - wie das Recht auf Durchführung einer Aufsichtsratssitzung oder auf Auskunft und Einsichtnahme in Unterlagen - tatsächlich nutzen. Im Zweifelsfall sollte das Aufsichtsratsmitglied den Anruf beim Anwalt nicht scheuen.



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