Was bringt die neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2021?

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Die bestehende Düsseldorfer Tabelle wird mit Wirkung zum 1.1.2021 aktualisiert.

1. Wie sind die Unterhaltssätze beim Mindestunterhalt?
Kinder, die den Mindestunterhalt erhalten, bekommen in der ersten Altersstufe monatlich 24 € mehr, Kinder in der zweiten Altersstufe 27 € und Kinder in der dritten Altersstufe 31 €. 

Die erste Altersstufe geht bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, die zweite Altersstufe bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um die dritte Altersstufe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


2. Werden auch volljährige Kinder und Studierende von der neuen Düsseldorfer Tabelle profitieren?
Nicht nur minderjährige Kinder werden von der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2021 profitieren, sondern auch Volljährige, da auch die Bedarfssätze der volljährigen Kinder angehoben werden.

Lediglich studierende Kinder profitieren nicht von der neuen Düsseldorfer Tabelle, deren Bedarfssätze bleiben zur bisherigen Düsseldorfer Tabelle unverändert.


3. Wird es Änderungen beim Selbstbehalt geben?

Zu keiner Änderung kommt es in der neuen Düsseldorfer Tabelle beim Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen.


4. Wird sich auch das Kindergeld betragsmäßig ändern?
Mit dem 1.1.2021 wird jedoch nicht nur die Düsseldorfer Tabelle geändert, sondern auch das Kindergeld erhöht. 

Ab dem 1.1.2021 beträgt das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind je 219 €, für das dritte Kind 225 € und für alle weiteren Kinder ab dem vierten Kind 250 €.

Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld in der Regel zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet.


5.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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