Was darf ich eigentlich bei einer Krankschreibung machen?

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Ihren Anzeige- und Meldepflichten gem. § 5 Absatz I Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse sind Sie nachgekommen und jetzt sind Sie sich nicht sicher, was Sie dürfen und was nicht? Arbeitsunfähigkeit bedeutet jedenfalls nicht Stubenarrest.

Es gilt der Grundsatz, dass Sie nichts tun dürfen, was die Genesung verzögert oder verhindert. Sie müssen sich immer so verhalten, dass Sie bald wieder gesund werden. Was Sie dabei dürfen oder nicht, hängt von der Art Ihrer Erkrankung ab, es kommt also darauf an, was Ihr behandelnder Arzt anordnet.

Prinzipiell müssen Sie nicht die ganze Zeit in der Wohnung sitzen, das Bett hüten oder dauernd telefonisch erreichbar sein. Sich mit Lebensmitteln oder Medikamenten zu versorgen oder zum Arzt zu gehen, ist erlaubt, es sei denn, Ihr behandelnder Arzt hätte Ihnen das Aufstehen ausdrücklich untersagt.

Selbstverständlich dürfen Sie auch an die frische Luft gehen, ein Abendessen im privaten Rahmen wahrnehmen, einen Besuch bei den Eltern machen oder auch ins Restaurant gehen. Wenn Sie ein Burn-Out, Depressionen oder psychosomatische Beschwerden haben, wird Ihnen Ihr behandelnder Arzt den Besuch im Sportstudio, im Schwimmbad oder eines Konzertes vermutlich sogar anraten.

Es ist natürlich trotzdem Fingerspitzengefühl angebracht, gerade auch in den Zeiten von Social Media, wo schnell mal ein Foto bei Facebook und Co. auftauchen kann. Trifft Sie Ihr Chef oder ein Kollege während der Krankschreibung beim Fußball oder im Restaurant, ist ein Konflikt vorprogrammiert. Sie sollten also frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und ihm die Situation erklären, so wird drohendes Gerede im Büro und eine Abmahnung oder gar Kündigung vermieden.

Wann können denn solche arbeitsrechtlichen Maßnahmen drohen?

Hierzu gilt: Freizeitaktivitäten während einer Arbeitsunfähigkeit sind meist nur in schweren Fällen geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (BAG v. 02.03.2006, EzA § 626 BGB 2002 Nr. – 18: Ski-Urlaub bei bestehender Arbeitsunfähigkeit wegen Hirnhautentzündung). In leichteren Fällen (jeweils abhängig von den Umständen des Einzelfalles z. B. Besuch der Fahrschule, Teilnahme an einem Weiterbildungskurs) kann eine ordentliche Kündigung überwiegend erst nach vorheriger Abmahnung berechtigt sein.

Selbst für eine genehmigte Nebentätigkeit während einer Arbeitsunfähigkeit gilt: Geht der nicht bettlägerig erkrankte Arbeitnehmer einer geringfügigen Nebentätigkeit nach, die nach Art und Ausmaß nicht geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern, kann darin i.d.R. noch kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung erblickt werden (LAG Köln v. 07.01.1993, RzK I 6a Nr. 92).

Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich also mit Ihrem behandelnden Arzt abstimmen, was dieser befürwortet oder wovon er abrät. Idealerweise lassen Sie sich dies vom Arzt auch bestätigen, etwa, wenn es um einen Urlaub geht, den Sie während einer Krankschreibung antreten wollen.

Gerade dies sollten Sie in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber vorher abstimmen, auch gegenüber der für Sie zuständigen Krankenkasse, insbesondere bei Auslandsaufenthalten, gelten hier besondere Anzeige- und Mitteilungspflichten, § 5 Absatz II EntgFG. Hat die Krankenkasse diesen nicht genehmigt, ruht u. U. sogar Ihr Krankengeldanspruch für diese Zeit.

Wenn Ihr Arbeitgeber Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit hat, kann er den Medizinischen Dienst einschalten und dieser kann Sie zu einer Untersuchung laden. Ihr Arbeitgeber darf keinesfalls Befundberichte von Ihnen fordern, oder Sie zu einem eigenen Arzt schicken.

Sind Konflikte am Arbeitsplatz oder Überbelastung Ursache Ihrer Arbeitsunfähigkeit oder bedrohen diese sogar den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses, sollten Sie rechtzeitig handeln. Es gibt es gute Möglichkeiten, Abhilfe zu schaffen. Sprechen Sie mich hierzu gerne an, je eher desto besser.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen weitergeholfen – vor allem wünsche ich Ihnen gute Genesung!

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Karl-Heinz Sommer, Fachanwalt für Arbeitsrecht


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