Was ist ein Erbvertrag?

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Das Gegenstück zum vom Erblasser einseitig errichteten Testament, bzw. gemeinschaftlichen Testament, ist der Erbvertrag.

1. Form des Erbvertrages

Ein gemeinschaftliches Testament kann ausschließlich zwischen Ehegatten errichtet werden. Der Erbvertrag kann jedoch zwischen beliebigen Personen abgeschlossen werden, die nicht miteinander verheiratet oder verwandt sein müssen.

Das einfache oder gemeinschaftliche Testament kann vom Erblasser privat errichtet werden. Für den Abschluss des Erbvertrages gilt zwingend die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor dem Notar.

2. Wirkung des Erbvertrages

Im Erbvertrag kann der Erblasser Erbeinsetzungen, Auflagen oder Vermächtnisse regeln. In einem Erbvertrag kann alles das geregelt werden, was auch Inhalt eines Testaments sein kann. Schließt der Erblasser einen Erbvertrag ab, ist er an seine im Erbvertrag erklärten Verfügungen gebunden. Die vertraglichen Regelungen können vom Erblasser nach Abschluss des Erbvertrages nicht mehr einseitig widerrufen werden. Dies ist der große Unterschied zum einfachen Testament, da dieses vom Erblasser jederzeit widerrufen werden kann. Lediglich beim gemeinschaftlichen Testament kann eine gewisse Bindungswirkung bestehen. Mit dem Erbvertrag wird also die Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers bindend festgelegt.

Der im Erbvertrag eingesetzte Erbe hat keinen Anspruch darauf, dass er den Nachlass in dem Umfang und in dem Zustand erhält, wie er sich bei Abschluss des Erbvertrages darstellte. Es ist also das Risiko des Vertragserben, welchen Umfang und Zustand der Nachlass beim Tode des Erblassers tatsächlich hat.

Denn der Erblasser kann auch nach Abschluss des Erbvertrages durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden weiterhin frei über sein Vermögen verfügen, da der Vertragserbe vor dem Tod des Erblassers keinerlei Ansprüche oder Anwartschaftsrechte am Nachlass erwirbt. Der Vertragserbe hat lediglich eine Erwerbsaussicht.

3. Bindungswirkung

Hat der Erblasser vor Abschluss des Erbvertrages ein Testament errichtet, wird diese frühere letztwillige Verfügung soweit außer Kraft gesetzt, als sie die Rechte des im Erbvertrag Begünstigten beeinträchtigen würde. Das gilt auch für letztwillige Verfügungen, die der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrages abschließt.

4. Vorbehalt anderweitiger Verfügungen

Der Erblasser kann die Bindungswirkung des Erbvertrages allerdings auch umgehen, indem er sich in dem Erbvertrag das Recht vorbehält, eine vertragsmäßige Verfügung entweder nachträglich einseitig aufzuheben oder abzuändern.

5. Beseitigung der Bindungswirkung

Die Bindungswirkung kann durch Aufhebung, Rücktritt oder Anfechtung beseitigt werden. Die Beteiligten, die den Erbvertrag abgeschlossen haben, können den Erbvertrag ganz oder teilweise mittels eines notariellen Aufhebungsvertrages zu Fall bringen.

Haben Ehegatten einen Erbvertrag abgeschlossen, können sie den Erbvertrag durch ein gemeinschaftliches Testament eliminieren.

Enthält der Erbvertrag Vermächtnisse oder Auflagen, können diese vom Erblasser in erleichterter Form mittels einfachem Testaments aufgehoben werden, sofern der andere Vertragsteil dem in notarieller Form zustimmt.

Hat sich der Erblasser im Erbvertrag den Rücktritt vorbehalten oder wird ihm ein Rücktrittsrecht gesetzlich gegeben (so besteht zum Beispiel das Recht zur Entziehung des Pflichtteils), kann der Erblasser den Rücktritt vom Erbvertrag erklären.

Im Gegensatz zu einem Testament, kann der Erblasser einen Erbvertrag auch anfechten, wenn er sich bei Abschluss des Erbvertrages in einem Irrtum befand oder zum Abschluss des Erbvertrages durch Drohung veranlasst wurde.

6. Arten von Erbverträgen

Beim einseitigen Erbvertrag nimmt nur ein Vertragspartner im Vertrag Verfügungen von Todes wegen vor.

Beim zweiseitigen Erbvertrag werden beide Vertragspartner als Erblasser bezeichnet, weil sie beide Verfügungen von Todes wegen vornehmen.

Bei Fragen zum Erbvertrag stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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