Was ist ein Kaufrechtsvermächtnis

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Vermächtnis ist ein probates Mittel, um gezielt einzelne Vermögensgegenstände nach dem Tode einer bestimmten Person zukommen zu lassen. Gegenstand muss aber nicht ein Gegenstand sein. Vielmehr kann auch ein Recht zugewandt werden. Eine Variante ist es im Testament zu bestimmen, dass eine Person das Recht hat einen Gegenstand, in der Regel ein Grundstück, zu einem festen Preis zu erwerben. Gegenstand ist also ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Nachlass auf Abschluss eines Kaufvertrages; dieser Anspruch ist aufschiebend bedingt durch die Zahlung des festgesetzten Kaufpreises.

Steuerlich unterliegt die Geltendmachung des Anspruchs auf Abschluss eines Kaufvertrages und dessen Durchführung der Grunderwerbsteuer, wenn kein Befreiungstatbestand, zum Beispiel aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Erben und Käufer, gegeben sind.

Um dieser unangenehmen steuerlichen Folge zu entgehen kann es sich empfehlen, dem Bedachten unmittelbar das Recht auf Übertragung eines bestimmten Grundstücks als Vermächtnis zuzuwenden, das mit einer aufschiebend bedingten Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages an die Erben verbunden ist. Hier ist das Grundstück selbst Gegenstand des Vermächtnisses und nicht lediglich der Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages.

Zwar wird in diesem Fall die Grunderwerbsteuer vermieden, aber dieser Vorgang unterliegt dann grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Allerdings ist der vom Erwerber zu zahlende Betrag abziehbar.

Ersichtlich eröffnet dieser Weg bei der Zuordnung von Immobilien im Rahmen der testamentarischen Regelung verschiedene Möglichkeiten. Je nach Interessenlage kann eine der vorstehend geschilderten Varianten zu optimierten Ergebnissen führen. Allerdings ist hier vor dem Hintergrund der steuerlichen Problematik fachliche Beratung dringend zu empfehlen.

Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas Keßler, Kasseler Str. 30., 61118 Bad Vilbel, Tel.: 06101-800660


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt/Steuerberater Andreas Keßler