Was ist, wenn der Kita-Platz nicht zur Verfügung gestellt werden kann?

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Ab dem 01.08.2013 besteht ein bundesweiter Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem 1. Lebensjahr. Angeblich sollen derzeit bundesweit noch 220.000 Plätze fehlen.

Was können Eltern tun, wenn Ihnen für die Zeit ab dem 01.08.2013 kein Platz in der jeweiligen Kommune zur Verfügung gestellt werden kann?

Vorreiter ist hier Rheinland-Pfalz, wo Kinder bereits seit dem 01.08.2010 ab dem 2. Lebensjahr einen Anspruch auf einen beitragsfreien Betreuungsplatz haben. Eine Mutter musste eine private Einrichtung in Anspruch nehmen, da die Stadt Mainz mangels Kapazitäten keinen Platz anbieten konnte. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 2.200 EUR hat sie dann gegen die Stadt Mainz als Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 25.10.2012 (Az.: 7 A 10671/12) keinen Zweifel an der Berechtigung der Forderung gelassen, da ein gesetzlicher Anspruch nicht erfüllt worden sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Fazit: Für den anstehenden bundesweiten Anspruch hat das Urteil Signalwirkung. Eltern können einen Betreuungsplatz eines privaten Anbieters in Anspruch nehmen und die in der Regel erheblichen Kosten gegen die Kommune geltend machen, so dass diese gehalten ist, möglichst zügig einen Platz zur Verfügung zu stellen. Somit ist in einigen Regionen sicherlich mit einer Kostenlawine zu rechnen.

Da Plätze jedoch auch in privaten Einrichtungen knapp sein werden, wird es vorrangig aber auch darum gehen, die Städte und Landkreise gerichtlich zu verpflichten, den gewünschten Platz zur Verfügung zu stellen. Dafür bietet sich die rechtzeitige Stellung eines Eilantrages gem. § 123 VwGO bei dem zuständigen Verwaltungsgericht an. Im Rahmen der Vollstreckung wird die Kommune dann einen Platz zur Verfügung stellen müssen, um weiteren Kosten zu entgehen.

Es bleibt abzuwarten, was die Kommunen noch unternehmen werden, um der prognostizierten Klagewelle zu entgehen.

Detailinformationen: Rechtsanwalt Matthias Herberg, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Medizinrecht, Tel. (0351) 80 71 8-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de.

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